Rz. 107
Nach § 10b Abs. 1a EStG sind Spenden in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) der Stiftung begünstigt (Rz. 96).
Rz. 108
Begünstigt sind Spenden, keine Mitgliedsbeiträge, da Stiftungen keine Mitglieder haben, i. S. d. Abs. 1. Begünstigt sind alle Zwecke, also auch Freizeitzwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 AO.
Rz. 109–110 einstweilen frei
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