Prof. Dr. Georg Schnitter
Rz. 22
§ 14 EStG findet Anwendung, wenn ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil veräußert oder aufgegeben wird. Aus dem Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil müssen Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG erzielt werden.
Rz. 23
Auf die Gewinnermittlungsart kommt es für die Anwendung von § 14 EStG nicht an. Land- und Forstwirte mit Einnahmen-Überschussrechnung oder Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen (§ 13a EStG) müssen allerdings in den Fällen des § 14 EStG zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergehen. Ein Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn ist bei einem vom Kj. abweichenden Wirtschaftsjahr nach § 4a Abs. 2 Nr. 1 S. 2 EStG dem Gewinn des Kj. hinzuzurechnen, in dem er entstanden ist. Abzustellen ist insoweit auf den Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums.
Rz. 24
Land- und forstwirtschaftliche Veräußerungs- und Aufgabegewinne können von unbeschränkt oder beschr. stpfl. natürlichen Personen erzielt werden. § 14 EStG gilt für unbeschränkt stpfl. Land- und Forstwirte mit Betrieben im In- oder Ausland und für beschr. stpfl. Land- und Forstwirte für deren Betriebe im Inland. Nicht anwendbar ist bei beschr. stpfl. Land- und Forstwirten nach § 50 Abs. 1 S. 4 EStG der Freibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG. Anwendbar ist auf sie dagegen die Tarifermäßigung nach § 34 EStG. Regelungen in DBA sind zu beachten. Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für land- und forstwirtschaftliche Mitunternehmerschaften.
Rz. 25
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13 EStG und damit auch i. S. d. § 14 EStG können nicht nur von natürlichen Personen bezogen werden, sondern auch von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen (§ 13 EStG Rz. 27ff.), soweit nicht nach § 8 Abs. 2 KStG deren Einkünfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. Keine Geltung haben allerdings insoweit §§ 14 Abs. 1 S. 2, 14a, 16 Abs. 4 und 34 EStG (R 8 Abs. 1 KStR 2022). Nicht der Ertragsbesteuerung unterliegen öffentlich-rechtliche Körperschaften mit ihren land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Abs. 1 Nr. 6 KStG i. V. m. § 4 Abs. 1 KStG). Gleiches gilt bei gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätigen Personenvereinigungen und Vermögensmassen hinsichtlich ihrer selbst bewirtschafteten Forstbetriebe (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 und 3 KStG).
Rz. 26
Zuzurechnen ist der Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinn demjenigen, der den gesetzlichen Tatbestand verwirklicht. Das ist grundsätzlich der zivilrechtliche bzw. wirtschaftliche Eigentümer. Wird ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt erworben und veräußert der Erwerber während der Dauer des Nießbrauchs den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb weiter, ist ihm der bei der Veräußerung erzielte Veräußerungsgewinn zuzurechnen.. Eine dem Nießbrauchsberechtigten für die Aufgabe des zum Betriebsvermögen gehörenden Nießbrauchsrechts gezahlte Entschädigung ist betrieblich veranlasst und erhöht das Betriebsvermögen.