Rz. 13

Gegen die Besteuerung der Unterhaltsleistungen, die Beschränkung der Abziehbarkeit als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag sowie auf geschiedene und dauernd getrennt lebende Ehegatten bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken (§ 10 EStG Rz. 170b).

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