Rz. 38
Nach § 33b Abs. 4 EStG erhalten Stpfl., die bestimmte Hinterbliebenenbezüge erhalten, auf Antrag einen Pauschbetrag i. H. v. 370 EUR (sog. Hinterbliebenen-Pauschbetrag). Seit Einfügung der Regelung in das Gesetz ist der Pauschbetrag unverändert geblieben. Der Gesetzgeber geht insoweit davon aus, dass der Regelung lediglich ein Billigkeitscharakter zukommt.
Eine Gewährung des Pauschbetrags erfolgt nur dann, wenn die Hinterbliebenenbezüge geleistet werden
Rz. 39
Rechtspolitisch ist die Gewährung des Pauschbetrags in Zweifel zu ziehen. Es ist unklar, welche Verteilungswirkung der Gesetzgeber hiermit bezweckt. Ein erhöhtes Existenzminimum ist bei Hinterbliebenen nicht zu erwarten. Sofern der Verstorbene Einkünfte erzielt hat, um den Hinterbliebenen zu versorgen, ist zwar eine entsprechende Herabsetzung des Lebensstandards des Hinterbliebenen zu erwarten, insbesondere, wenn der Hinterbliebene über keine oder nur geringe eigene Einkünfte verfügt. Diesem Umstand wird allerdings bereits mit dem progressiven ESt-Tarif Rechnung getragen. Hierdurch wird die Steuerzahllast des Hinterbliebenen bereits abgemildert. Insoweit ist der Hinterbliebenen-Pauschbetrag eine zusätzliche Begünstigung.
Hinzu kommt die Einschränkung für solche Stpfl., die Hinterbliebenen-Bezüge nach den im Gesetz genannten Vorschriften beziehen. Es ist nicht ersichtlich, warum Hinterbliebene, die entsprechende Bezüge nach den im Gesetz benannten Vorschriften beziehen, eine besondere Steuervergünstigung erhalten sollten.
Da die Vorschrift als "Billigkeitsregelung" ausgestaltet sein soll, kommt insoweit lediglich in Betracht, dass die Gewährung des Hinterbliebenen-Pauschbetrags eine zusätzliche Steuervergünstigung für bestimmte Angehörige sein soll. In erster Linie erfasst die Vorschrift Hinterbliebene von Verstorbenen, deren Tod im Zusammenhang mit einer Anstellung im Staatsdienst steht (z. B. Soldaten). Die weiteren Anspruchsberechtigten sind Hinterbliebene, die aufgrund bestimmter gesetzlicher Vorschriften bereits Bezüge erhalten, d. h. die der Staat als hinreichend bedürftig erachtet hat, sodass diese eine Entschädigung erhalten. § 33b EStG erweitert die Vergünstigung für diese Gruppen. Gleichwohl ist die geringe Höhe des Pauschbetrags, der eine maximale Steuerersparnis von ca. 175 EUR (bei einem Spitzensteuersatz von 45 % zzgl. SolZ) ermöglicht, ein Indiz dafür, dass die Regelung zunehmend an Praxisrelevanz verlieren wird.
Rz. 40
Nach § 33b Abs. 4 S. 2 EStG wird der Pauschbetrag auch dann gewährt, wenn die Bezüge nicht laufend gezahlt werden, sondern das Recht auf die Bezüge ruht oder durch einen einmaligen Kapitalbetrag abgefunden worden ist. Das Gesetz löst den Anspruch entsprechend von der Art der Zahlung. Allerdings entfällt ein Anspruch auf den Hinterbliebenen-Pauschbetrag, sobald das Bezugsrecht erloschen ist.
Rz. 41
Eine gesonderte Regelung über den Nachweis der Hinterbliebenen-Bezüge ist nicht vorhanden, da sich § 65 EStDV lediglich mit dem Nachweis bezüglich der Behinderung befasst. Trotzdem hat ein entsprechender Nachweis zu erfolgen. Mangels konkreter Vorschriften müssen mithin sämtliche Dokumente anerkannt werden, die bei objektiver Betrachtung das Bestehen der Ansprüche auf Hinterbliebenen-Bezüge zweifelsfrei darlegen. Hierfür geeignet sind insbesondere entsprechende Rentenbescheide bzw. Bescheide über die beamtenrechtlichen Bezüge. Diese Bescheide gelten – in Analogie zu den Bescheiden gem. § 152 SGB IX – zugleich als Grundlagenbescheide für das ESt-Recht. Folglich führt die rückwirkende Festsetzung von Hinterbliebenen-Bezügen entsprechend zu einer Änderung der Steuerfestsetzungen.
Der Freibetrag wird personenbezogen gewährt. Erfüllen beide Ehegatten/Lebenspartner die Voraussetzungen, erhalten beide den Pauschbetrag. Eine Anwendungskonkurrenz besteht weder zu den weiteren Absätzen des § 33b, noch zu § 33 oder § 33a EStG. Dies resultiert bereits aus dem Umstand, dass der Hinterbliebenen-Pauschbetrag keine außergewöhnliche Belastung abgelten soll.