Rz. 31
Für die dem Stpfl. günstigen Umstände genügt es regelmäßig, dass sie (irgendwann) im Laufe des Jahres vorliegen. Sie sind also auch dann als LSt-Abzugsmerkmale und im LSt-Jahresausgleich durch den Arbeitgeber bzw. bei der Veranlagung zu berücksichtigen, wenn sie zu Beginn des Kj. noch nicht vorlagen, aber später im Laufe des Kj. eingetreten sind. Ändern sich die Verhältnisse für die Voraussetzungen der Steuerklasse oder der Kinderfreibeträge während des Kj. zugunsten des Arbeitnehmers, hat er also etwa in der Zwischenzeit geheiratet oder wurde ein Kind geboren, besteht keine Verpflichtung zur Berichtigung der LSt-Abzugsmerkmale für den Arbeitnehmer. Er ist aber nach § 39 Abs. 6 EStG berechtigt, die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale zu beantragen.
Rz. 32
Der Antrag auf Änderung der LSt-Abzugsmerkmale ist beim FA zu stellen. Der Änderungsantrag muss bis zum 30.11. gestellt werden, wenn die Änderung noch für das laufende Jahr gelten soll; vgl. § 39 Abs. 6 S. 6 EStG. Eine spätere Änderung könnte im LSt-Abzugsverfahren des laufenden Jahres nicht mehr berücksichtigt werden und wirkt dann nur für das Folgejahr.
Rz. 33
Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, für den erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. Die Änderung erfolgt also mit rückwirkender Kraft. Naturgemäß kann sie aber nicht über den Beginn des Kj., in dem die Änderung erfolgt, zurückwirken, da für frühere Zeiträume der LSt-Abzug bereits abgeschlossen ist.
Rz. 34
Sind beide Ehegatten als Arbeitnehmer tätig, können sie zwischen der LSt-Klassenkombination III/V oder IV/IV wählen. Vgl. R 39.2 Abs. 2 LStR 2015. Diese Wahl dürfen sie nach § 39 Abs. 6 S. 3 EStG einmal ändern und eine andere LSt-Klassenkombination als LSt-Abzugsmerkmale feststellen lassen. Nicht hierzu rechnet die erstmalige Änderung der automatisch nach § 39e Abs. 3 S. 3 EStG gebildeten Steuerklassenkombination; diese Änderung verbraucht das einmalige Änderungsrecht also nicht. Der Antrag ist spätestens bis zum 30. November des Jahres, für das die Änderung gelten soll, beim FA zu stellen. Ein späterer Antrag kann für den LSt-Abzug des laufenden Jahres nicht mehr berücksichtigt werden (§ 39 Abs. 6 S. 6 EStG).
Rz. 35
Die Verwaltung lässt wiederholte Änderungen der Steuerklassenwahl zu, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen (Beendigung oder Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses durch einen Ehegatten, Trennung der Ehegatten, Tod des Ehegatten); vgl. R 39.2 Abs. 2 S. 3 LStR 2015. Eine mehrfache Änderung der LSt-Klassen ist auch zulässig, wenn nur ein Ehegatte in einem Dienstverhältnis steht, der andere also z. B. arbeitslos ist.
Rz. 36
Die Änderung der LSt-Klassenkombination erfolgt nach § 39 Abs. 6 S. 5 EStG mit Wirkung auf den Beginn des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Die Änderung dieser LSt-Abzugsmerkmale wirkt daher nur für die Zukunft.