Rz. 20

Nach § 4 Abs. 1 EStG ist der Gewinn durch Gegenüberstellung von Endvermögen und Anfangsvermögen des Wirtschaftsjahrs zu ermitteln. Daraus ergibt sich, dass Gewinnermittlungszeitraum das Wirtschaftsjahr ist.

Das Wirtschaftsjahr ist bei Land- und Forstwirten i. d. R. der Zeitraum v. 1.7. bis 30.6.; bei Gewerbetreibenden ist es i. d. R. das Kj., doch ist auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr möglich. Bei selbstständig Tätigen ist das Wirtschaftsjahr zwingend das Kj. Gleiches gilt nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 EStG für Gewerbetreibende, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge