Rz. 13
Bemessungsgrundlage für die Pauschalierung sind die vom Arbeitgeber für den einzelnen Arbeitnehmer im Kalenderjahr tatsächlich erbrachten Zukunftssicherungsleistungen. Dabei kann es sich um Einmalbeiträge oder um laufende Beiträge handeln. Für die Zuordnung zu einem Kalenderjahr kommt es nach § 11 Abs. 2 S. 1 EStG darauf an, wann die zu diesem Zweck vorgenommenen Zahlungen beim Arbeitgeber abgeflossen sind. Für den Abfluss der Zuwendungen an eine Pensionskasse ist auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem der Arbeitgeber seiner Bank einen entsprechenden Überweisungsauftrag erteilt hat, da er auf diese Weise die wirtschaftliche Verfügungsmacht über die überwiesenen Beträge verliert. Der Zeitpunkt der Ausführung des Überweisungsauftrags ist damit unbeachtlich.
Nachzahlungen für mehrere Jahre sind dem Jahr der Zahlung zuzuordnen; der Höchstbetrag vervielfacht sich nicht um die Zahl der Jahre, für die die Nachzahlung erfolgt. Andererseits ermöglicht es das Abflussprinzip des § 11 Abs. 2 S. 1 EStG, Einmalbeiträge auf mehrere Jahre zu verteilen, um die Höchstbeträge mehrfach auszunutzen.
Rz. 14
Soweit Arbeitslohn im Zusammenhang mit Zukunftssicherungsleistungen an den Arbeitgeber zurückgezahlt wird, ist der Rückzahlungsbetrag mit den im Jahr der Rückzahlung abgeflossenen Leistungen des Arbeitgebers für den jeweiligen Arbeitnehmer zu saldieren, sodass sich die Bemessungsgrundlage für die pauschale LSt vermindert. Die Rückzahlung von pauschal besteuertem Arbeitslohn lässt die frühere Pauschalierung unberührt; die zurückgezahlten Beträge sind vielmehr im Zeitpunkt der Rückzahlung als negative Einnahmen zu berücksichtigen. Eine Minderung der Zukunftssicherungsleistungen des Arbeitgebers infolge der Rückzahlung von Arbeitslohn ist nur bis auf Null möglich. Der Arbeitgeber kann daher aufgrund der negativen Einnahmen des Arbeitnehmers keine Erstattung der pauschalen LSt auf der Grundlage der Festsetzung einer negativen LSt geltend machen. Der Arbeitnehmer kann ebenfalls keine negativen Einnahmen aus der Rückzahlung pauschal versteuerter Beitragsleistungen geltend machen, da er am Pauschalierungsverfahren nicht beteiligt ist.
Rz. 15
Die Rückzahlung von Arbeitslohn im Zusammenhang mit Zukunftssicherungsleistungen an den Arbeitgeber setzt voraus, dass ein entsprechender Abfluss beim Arbeitnehmer erfolgt und sich deren Rückfluss an den Arbeitgeber als "actus contrarius" zur Lohnzahlung darstellt, indem dem Arbeitgeber die über den Lohn versteuerten Beiträge oder Zuwendungen vom Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse zurückgezahlt werden.
Die Voraussetzungen für eine Lohnrückzahlung sind in den Fällen nicht erfüllt, in denen angesammelte Gewinnanteile von dem Versicherungsunternehmen oder der Pensionskasse an den Arbeitgeber ausgezahlt oder mit fälligen Beiträgen verrechnet werden. Denn in diesen Fällen fehlt es an dem erforderlichen Abfluss bei den versicherten Arbeitnehmern. Dies gilt auch dann, wenn der Anspruch auf die Gewinnanteile den versicherten Arbeitnehmern zusteht, diese jedoch im Innenverhältnis verpflichtet sind, die Gewinnanteile an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Bei der Auszahlung oder Verrechnung von Gewinnanteilen handelt es sich auch nicht um die Rückzahlung der mit dem Lohn versteuerten Beiträge oder Zuwendungen, sondern um Vorgänge in der Rechtsbeziehung zwischen Arbeitgeber und Versicherungsunternehmen bzw. Pensionskasse, die nicht mehr im Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Eine Rückzahlung von Arbeitslohn liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer sein Bezugsrecht aus der Direktversicherung oder der Pensionskasse ganz oder teilweise ersatzlos verliert und das Versicherungsunternehmen bzw. die Pensionskasse lohnversteuerte Beiträge an den Arbeitgeber zurückzahlt. Durch den Verlust des Bezugsrechts kommt es beim Arbeitnehmer zu einem Abfluss, während die Rückzahlung an den Arbeitgeber im Veranlassungszusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis steht. Steht dem Arbeitnehmer eine unverfallbare Versorgungsanwartschaft zu, so tritt ein Verlust des Bezugsrechts jedoch bei Insolvenz des Arbeitgebers nicht ein. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers kann der Insolvenzverwalter zwar das Bezugsrecht des Arbeitnehmers widerrufen. In diesem Fall werden die Versorgungsanwartschaften der Arbeitnehmer jedoch durch die gesetzliche Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG geschützt, sodass der Versicherungsschutz der Arbeitnehmer bei wirtschaftlicher Betrachtung erhalten bleibt. In gleicher Weise fehlt es an einer Rückzahlung von Arbeitslohn, wenn nach Kündigung einer Direktversicherung der hierfür an den Arbeitgeber ausgezahlte Rückkaufswert von diesem dazu verwendet wird, für den Arbeitnehmer Versorgungsansprüche in einer Pensionskasse zu erwerben. Denn der Arbeitnehmer hat durch den Wechsel des Durchführungswegs der Altersversorgung wirtschaftlich eine Kompensation für den Verlust der Ansprüche aus der Direktversiche...