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§ 241 Abs. 3 HGB sieht als weiteres vereinfachtes Inventurverfahren die vor- oder nachverlegte Stichtagsinventur vor. Bei diesem Verfahren erfolgt die Inventur zu einem vom Bilanzstichtag abweichenden Stichtag, der aber höchstens drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag liegen darf. Der durch die Inventur ermittelte Bestand wird dann wertmäßig, nicht aber mengenmäßig, auf den Bilanzstichtag fortgeschrieben oder zurückgerechnet. Auch diese Inventurform ist weder geeignet für Gegenstände, die einem unkontrollierbaren Schwund unterliegen, noch für besonders wertvolle Gegenstände. Vgl. R 5.3 Abs. 2, 3 EStR.

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