Rz. 511
Soweit sie (noch) nicht zu passivieren sind, sind die folgenden Eventualverpflichtungen (Rz. 493) – ungeachtet etwaiger Rückgriffsforderungen – in der Bilanz zu vermerken. Ein Bilanzvermerk ist das Anführen einer bezifferten Position, deren Wert nur nachrichtlich und nicht unter Einbeziehung in die Vermögensrechnung angegeben wird.
Gesondert zu vermerken sind:
- Verbindlichkeiten aus der Begebung oder Übertragung von Wechseln,
- Verbindlichkeiten aus Bürgschaften, Wechsel- und Scheckbürgschaften,
- Verbindlichkeiten aus Gewährleistungsverträgen,
- Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten.
Die Vermerkpflicht gilt für alle Bilanzierenden.
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