Rz. 20

§ 79 S. 3 EStG enthält ab dem Vz 2014 inhaltlich unverändert Übergangsregelungen, die bislang in § 52 Abs. 63a S. 1 EStG enthalten waren (Rz. 3e) und die parallel in den neuen § 10a Abs. 6 EStG (§ 10a EStG Rz. 100a) übernommenen Übergangsregelungen ergänzen. Ursprünglich waren diese ins Gesetz aufgenommen worden, um beim Wegfall des Anknüpfungspunkts der unbeschränkten Steuerpflicht für die Förderberechtigung und die Beschränkung auf die Pflichtmitgliedschaft in einer inländischen gesetzlichen Rentenversicherung einen Bestandsschutz für solche Personen herbeizuführen, die ansonsten ihre Förderberechtigung verloren hätten, weil sie in einem ausl. gesetzlichen Alterssicherungssystem Mitglied waren (§ 10a EStG Rz. 100a). Solange diese Personen unbeschränkt stpfl. bleiben bzw. für das Beitragsjahr fiktiv unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind, bleibt die Zulageberechtigung erhalten. Zwar verweist § 79 S. 3 EStG nur auf Satz 1, allerdings gelten die Regelungen für die mittelbare Zulageberechtigung in § 79 S. 2 EStG auch hier entsprechend, da ein umfassender Bestandsschutz ansonsten nicht gewährleistet wäre.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge