Rz. 1

Die Förderung nach Abschn. XI setzt voraus, dass der Stpfl. zugunsten eines auf seinen Namen abgeschlossenen Altersvorsorgevertrags, der nach § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz[1] zertifiziert ist, Beiträge leistet (§ 82 EStG). Zusätzlich sind begünstigt Altersvorsorgeansprüche gegen die in § 82 Abs. 2 EStG genannten Versorgungseinrichtungen.

Eine Begriffsbestimmung der "Anbieter" ist erforderlich, weil die Anbieter der zertifizierten Altersvorsorgeverträge in vielfältiger Weise in die organisatorische Abwicklung der Altersvorsorgeverträge im Zusammenspiel mit den Altersvorsorgesparern und der Zentralen Stelle eingebunden sind. Sie sind vor allem in ähnlicher Weise wie etwa die Bausparkassen beim Wohnungsbauprämienverfahren in das Zulageverfahren eingeschaltet (§ 89 EStG).

§ 80 EStG schließt deshalb an die in § 1 Abs. 2 AltZertG enthaltene Definition an.

 

Rz. 2

Die maßgeblichen Bestimmungen des AltZertG sind § 1 AltZertG[2] sowie § 5 AltZertG[3]

[1] Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen – AltZertG, zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes v. 25.10.2023, BGBl I 2023, Nr. 294.
[2] In der Fassung des Gesetzes v. 12.5.2021, BGBl I 2021, 990.
[3] In der Fassung des Gesetzes v. 24.6.2013, BGBl I 2013, 1667.

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