(1) Der Verwalter hat das gepfändete Vermögen des Schuldners zu verwerten und den Erlös der Verteilung zuzuführen.
(2) Nach Abschluss der Verwertung hat der Verwalter auf der Grundlage der in den Verzeichnissen aufgeführten anerkannten und angemeldeten Forderungen einen Vorschlag über die Reihenfolge ihrer Erfüllung aufzustellen.
(3) Die Erfüllung hat nach folgender Rangordnung und innerhalb eines Ranges im gleichen Verhältnis zu erfolgen:
1. |
mit gleichem Rang
soweit die in den Buchstaben a und b genannten Forderungen nicht gemäß § 13 vorab zu begleichen sind; |
2. |
Forderungen auf Zahlung von Unterhalt oder Familienaufwand für einen nicht länger als zwölf Monate vor der Eröffnung der Gesamtvollstreckung zurückliegenden Zeitraum; |
4. |
alle übrigen Forderungen. |
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