(1) 1Innerhalb des Protestorts muss der Protest an der gesetzlich vorgeschriebenen Proteststelle erhoben werden. 2An einer anderen Stelle, zum Beispiel an der Börse, kann dies nur mit beiderseitigem Einverständnis geschehen (Artikel 87 Absatz 1 WG).
(2) 1Proteststelle sind die Geschäftsräume des Protestgegners, im Fall der Bezeichnung eines Dritten, bei dem die Zahlung erfolgen soll, die Geschäftsräume dieses Dritten. 2Geschäftsräume sind zum Beispiel Büros, Kontore und Verkaufsräume, dagegen nicht bloße Lagerräume. 3Lassen sich die Geschäftsräume des Protestgegners (des Dritten) nicht ermitteln, so muss der Protest in dessen Wohnung erhoben werden. 4Ist im Wechsel eine bestimmte Stelle als Zahlstelle bezeichnet, so ist diese Proteststelle. 5Für den Fall, dass der Bezogene seine Zahlungen eingestellt hat oder gegen ihn fruchtlos vollstreckt worden ist, ferner auf ausdrücklichen Antrag des Inhabers des Wechsels auch bei eröffnetem Insolvenzverfahren gegen den Bezogenen, kann der Inhaber auch schon vor Verfall des Wechsels Protest erheben lassen (vergleiche Artikel 43 Absatz 2 Nummer 2 WG). 6Der Wechsel ist in diesen Fällen trotz Angabe einer Zahlstelle stets beim Bezogenen vorzulegen und zu protestieren.
(3) 1Ist im Wechsel eine Zahlstelle angegeben oder sind darin Geschäftsräume vermerkt oder ergibt sich aus seinem Inhalt, dass der Protestgegner zu den Personen gehört, die in der Regel Geschäftsräume haben, so stellt der Gerichtsvollzieher nach den Geschäftsräumen oder der Zahlstelle geeignete Ermittlungen an. 2Findet der Gerichtsvollzieher den Protestgegner in den Geschäftsräumen nicht vor oder kann er die Geschäftsräume nicht betreten, etwa weil sie vorübergehend geschlossen sind oder weil ihm der Zutritt verweigert wird, so braucht er sich nicht in die Wohnung des Protestgegners zu begeben. 3Er erhebt dann Protest nach § 168 Absatz 6. 4Ermittelt der Gerichtsvollzieher die Geschäftsräume nicht, so begibt er sich in die Wohnung des Protestgegners und erhebt dort Protest (Artikel 87 Absatz 1 WG). 5Nötigenfalls stellt er geeignete Ermittlungen nach der Wohnung an; ist eine Nachfrage bei der Polizeibehörde des Ortes ohne Erfolg geblieben, so ist der Gerichtsvollzieher zu weiteren Nachforschungen nicht verpflichtet (Artikel 87 Absatz 3 WG).