Art. 1 Änderung des Schwerbehindertengesetzes
(Änderungsbestimmungen)
Art. 2 Besitzstand
(1) Der Elfte Abschnitt des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung, geändert durch Artikel 20 des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 vom 22. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1532), gilt auch für Personen, die
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ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes haben und
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(2) 1In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 3 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entsprechend. 2In Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 Buchstabe b kann abweichend hiervon ein Ausweis ausgestellt werden, wenn die gesundheitlichen Voraussetzungen offensichtlich sind, durch geeignete Beweismittel nachgewiesen werden oder auf sonstige Weise glaubhaft gemacht werden können; die Gültigkeit eines solchen Ausweises ist auf die Dauer des Besuchs zu befristen; der Ausweis wird unentgeltlich mit einer Wertmarke versehen.
(3) Örtlich zuständige Verwaltungsbehörde ist
(4) Ausweise für Personen, die außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes wohnen, werden bei Festsetzung der Vomhundertsätze nach §§ 60 und 61 in der durch Artikel 1 geänderten Fassung zu einem Zwölftel gezählt.
Art. 3 Frühere Ausweise
(1) Als Ausweise im Sinne des § 57 Abs. 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung und des Artikels 2 genügen auch Ausweise, die gemäß den Richtlinien über Ausweise für Schwerbeschädigte und Schwerbehinderte vom 11. Oktober 1965 ausgestellt worden sind, und zwar bis zum Ablauf ihrer derzeitigen Geltungsdauer.
(2) Ausweise, die nicht mit einem orangefarbenen Flächenaufdruck gekennzeichnet, auf denen aber die Merkzeichen "G", "aG" oder "Blind" oder der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit um wenigstens 80 vom Hundert eingetragen sind, werden auf Antrag des Behinderten von den für die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes zuständigen Behörden durch einen mit orangefarbenem Flächenaufdruck gekennzeichneten Ausweis ersetzt.
Art. 4 Erstattungsregelungen für die Jahre 1979 und 1980
(1) Für die Jahre 1979 und 1980 werden die Vomhundertsätze der nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen auf der Grundlage der Ende 1979 vorliegenden Zahlen festgelegt.
(2) Für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach Inkrafttreten des Gesetzes
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zu Lasten der Länder in Höhe von 0,161 vom Hundert, |
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zu Lasten des Bundes in Höhe von 0,161 vom Hundert für den Nahverkehr nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie für die übrigen auf den Bund gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Schwerbehindertengesetzes in der durch Artikel 1 geänderten Fassung entfallenden Aufwendungen in Höhe von 0,035 vom Hundert der für 1978 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr. |
(3) Für die unentgeltliche Beförderung im Fernverkehr erhalten die Unternehmer im Jahre 1979 auf Antrag Vorauszahlungen für jeden Monat des Jahres 1979 nach Inkrafttreten dieses...
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