§ 1 Anwendungsbereich
Mit diesem Gesetz werden Maßnahmen zur Bevorrechtigung des Carsharing ermöglicht, um die Verwendung von Carsharingfahrzeugen im Rahmen stationsunabhängiger oder stationsbasierter Angebotsmodelle zur Verringerung insbesondere klima- und umweltschädlicher Auswirkungen des motorisierten Individualverkehrs zu fördern.
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes ist
3. |
stationsunabhängiges Carsharing ein Angebotsmodell, bei dem die Nutzung des Fahrzeugs ohne Rücksicht auf vorab örtlich festgelegte Abhol- und Rückgabestellen begonnen und beendet werden kann und |
4. |
stationsbasiertes Carsharing ein Angebotsmodell, das auf vorab reservierbaren Fahrzeugen und örtlich festgelegten Abhol- oder Rückgabestellen beruht. |
§ 3 Bevorrechtigungen
(1) Wer ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 führt, kann nach Maßgabe der folgenden Vorschriften Bevorrechtigungen bei der Teilnahme am Straßenverkehr erhalten, soweit dadurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bevorrechtigungen sind möglich
1. |
für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen, |
2. |
im Hinblick auf das Erheben von Gebühren für das Parken auf öffentlichen Straßen oder Wegen. |
(3) 1In Rechtsverordnungen nach § 6 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes] können
1. |
die Bevorrechtigungen näher bestimmt werden, |
2. |
die Einzelheiten der Anforderungen an deren Inanspruchnahme festgelegt werden, |
3. |
die erforderlichen straßenverkehrsrechtlichen Anordnungen, insbesondere Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen, für stationsunabhängiges und stationsbasiertes Carsharing bestimmt werden und |
2Rechtsverordnungen mit Regelungen im Sinne des Satzes 1 erlässt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gemeinsam mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit]. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf eine Rechtsverordnung mit Regelungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(4) In Rechtsverordnungen nach § 6a Absatz 6 Satz 2, auch in Verbindung mit Satz 4, des Straßenverkehrsgesetzes können als Bevorrechtigungen Ermäßigungen oder Befreiungen von der Gebührenpflicht vorgesehen werden.
§ 4 Kennzeichnung
(1) Bevorrechtigungen nach § 3 dürfen nur für Fahrzeuge gewährt werden, die mit einer deutlich sichtbaren Kennzeichnung als Carsharingfahrzeug versehen sind.
(2) 1In einer Rechtsverordnung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 9 Buchstabe c des Straßenverkehrsgesetzes[1] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 1 Nummer 3 des Straßenverkehrsgesetzes] können das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur, das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit[2] [Bis 26.06.2020: Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit] gemeinsam
1. |
die Art und Weise der Kennzeichnung im Sinne des Absatzes 1, |
2. |
die für das Erteilen der Kennzeichnung erforderlichen Angaben und |
3. |
das Verfahren für das Erteilen der Kennzeichnung |
näher bestimmen. 2Das Verfahren kann auch über eine einheitliche Stelle nach § 71a des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3§ 6 Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes[3] [Bis 30.06.2023: § 6 Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes] ist auf Rechtsverordnungen nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(3) 1Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach Absatz 1 in Verbindung mit Rechtsverordnungen nach Absatz 2 werden Gebühren und Auslagen erhoben. 2§ 6a Absatz 2 bis 5 und 8 des ...
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