Die §§ 33c bis 33g finden keine Anwendung auf
1. |
die Zulassung und den Betrieb von Spielbanken, |
3. |
die Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33d Abs. 1 Satz 1, die Glücksspiele im Sinne des § 284 des Strafgesetzbuches sind. |
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