FinMin Baden-Württemberg, Schreiben v. 20.11.1995, G 1400/4, BStBl 1995 I, 819
Soweit sich aus dem BFH-Urteil vom 22.11.1994 (VIII R 44/92, BStBl 1995 II S. 900) ergibt, daß weder Vorbereitungshandlungen für die werbende Tätigkeit noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft begründen und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG damit leerlaufen würde, ist es über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden und weiterhin nach Abschn. 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR zu verfahren.
Der Bundesfinanzhof vertritt in seinem Urteil vom 22.11.1994 (BStBl 1995 II S. 900) die Auffassung, daß die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft erst beginnt, wenn sämtliche tatbestandlichen Merkmale eines Gewerbebetriebs, insbesondere die tatsächliche Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, erfüllt sind. Hiernach setzt die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft die Aufnahme eigener gewerblicher Leistungen voraus. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs hätte zur Folge, daß weder Vorbereitungshandlungen für die werbende Tätigkeit noch eine vermögensverwaltende Tätigkeit die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer gewerblich geprägten Personengesellschaft begründen und § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG damit leerlaufen würde.
Ich bitte deshalb, die vorgenannte Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden und weiterhin nach Abschnitt 21 Abs. 1 Satz 5 GewStR zu verfahren.
Normenkette
Fundstellen
BStBl I, 1995, 819
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