(1) 1Hoheitliche Tätigkeit bedeutet die Erfüllung von Hoheitsaufgaben. 2Es muß sich dabei um Aufgaben handeln, die der juristischen Person des öffentlichen Rechts eigentümlich und ihr vorbehalten sind. 3Der Begriff der "hoheitlichen Tätigkeit" kann im Steuerrecht nur einheitlich gebraucht werden. 4Ein Hoheitsbetrieb liegt insbesondere dann vor, wenn er Leistungen erbringt, zu deren Annahme der Leistungsempfänger auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung verpflichtet ist (Annahmezwang). 5Keine Hoheitsbetriebe sind dagegen u.a. Kreditinstitute, Versorgungsbetriebe und Verkehrsbetriebe der öffentlichen Hand sowie andere Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. 6Eine bei der Körperschaftsteuer (§ 4 Abs. 5 KStG 1977) und bei der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 2 GewStDV) getroffene Entscheidung, ob ein Hoheitsbetrieb vorliegt, ist für die Grundsteuer zu übernehmen.
(2) Grundbesitz, der
1. |
für die Zwecke von Gebietskörperschaften, Personalkörperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts, |
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für die Zwecke der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte und internationalen militärischen Hauptquartiere (BFH-Urteil vom 14. 1. 1972, BStBl. II S. 314), des polizeilichen und sonstigen Schutzdienstes, |
3. |
für die Zwecke eines Hoheitsbetriebs |
benutzt wird, dient der Erfüllung von Hoheitsaufgaben.
(3) 1Behördenkantinen gelten als für die Zwecke eines Hoheitsbetriebs benutzt, wenn sie so eng mit der Erfüllung der hoheitlichen Tätigkeit der Behörde zusammenhängen, daß sie als ein unentbehrliches Hilfsmittel zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben anzusehen sind. 2Das gilt auch für verpachtete Kantinen und vermietete Kantinenräume (BFH-Urteil vom 29. 3. 1968, BStBl. II S. 499).
(4) 1Öffentlicher Dienst oder Gebrauch ist nicht anzunehmen bei Betrieben gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 KStG 1977). 2Die hierzu bei der Körperschaftsteuer getroffene Entscheidung ist in der Regel auch für die Grundsteuer zu übernehmen. 3Bei der Körperschaftsteuer wird ein Betrieb gewerblicher Art erst dann angenommen, wenn die wirtschaftliche Tätigkeit der juristischen Person des öffentlichen Rechts von einigem Gewicht ist. 4Dies ist der Fall, wenn der Jahresumsatz im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG nachhaltig 60 000 DM übersteigt (Abschnitt 5 Abs. 5 KStR 1977). 5Fehlt es nur an dieser Voraussetzung oder kommt es wegen des Freibetrags des § 24 KStG 1977 nicht zu einer Körperschaftsteuerveranlagung (vgl. auch Abschnitt 104 KStR 1977), so ist für die Grundsteuer gleichwohl anzunehmen, daß der Grundbesitz nicht für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird.