Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1. |
Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus einem Konnossement; |
2. |
Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen; |
3. |
Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei; |
4. |
Ansprüche, die den Reedern untereinander nach § 571 Absatz 2 zustehen. |
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