(1) Als Grundlage für eine einheitliche Anpassungsfortbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz[2] [Bis 15.11.2022: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie] nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Fortbildungsabschlüsse anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Anpassungsfortbildungsordnungen).
(2) Die Anpassungsfortbildungsordnungen haben festzulegen:
1. |
die Bezeichnung des Fortbildungsabschlusses, |
2. |
das Ziel, den Inhalt und die Anforderungen der Prüfung, |
3. |
die Zulassungsvoraussetzungen und |
4. |
das Prüfungsverfahren. |
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