vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 4/12)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug nach Rechnungsberichtigung
Leitsatz (redaktionell)
- Als Vorsteuer ist nur die tatsächlich für den Umsatz geschuldete Umsatzsteuer, nicht aber eine zu Unrecht ausgewiesene Steuer abziehbar.
- Ein Vorsteuerabzug ist dann nicht zu berichtigen, wenn der Leistende die ursprünglich richtige Rechnung mit Steuerausweis später unrichtig berichtigt, in dem er die Steuer niedriger oder überhaupt nicht mehr ausweist.
- Die Übertragung eines Geschäftsbetriebs oder eines selbständigen Unternehmensteils i.S. von Art. 5 Abs. 8 der 6. EG-Richtlinie liegt vor, wenn die Gesamtheit der übertragenen Bestandteile hinreicht, um die Fortführung einer selbständigen wirtschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen.
- Erwirbt der Leistungsempfänger nur den Warenbestand des Leistenden liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, selbst wenn der Erwerb in der Absicht erfolgt, den Warenbestand an ein anderes Unternehmen zum Einstandspreis weiter zu veräußern, das die übrige Geschäftsausstattung erworben hatte.
Normenkette
UStG § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 1
Streitjahr(e)
1998
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Klägerin im Streitjahr zu Recht einen im Veranlagungszeitraum 1994 gewährten Vorsteuerabzug aufgrund einer im Streitjahr vom Leistenden erteilten berichtigten Rechnung, die nunmehr keinen Umsatzsteuerausweis enthält, rückgängig gemacht hat.
Im Rahmen der Umsatzsteuerveranlagung der Klägerin für das Jahr 1994 berücksichtigte das FA erklärungsgemäß unter anderem Vorsteuern in Höhe von … DM (= … EUR) aus einer der Klägerin von einer Firma X GmbH (im Folgenden: X GmbH) mit Datum vom 19.08.1994 erteilten Rechnung über Warenlieferungen (Bl. 31 der Rechtsbehelfsakte). Die X GmbH war eine umsatzsteuerlich unselbständige Organgesellschaft der Y Genossenschaft e.G. (im Folgenden: Y e.G.).
Der Rechnungserteilung vorausgegangen war die folgende, durch ein Schreiben des Geschäftsführers T dargelegte und von den Vertragspartnern bestätigte Vereinbarung zwischen der Fa. T GmbH & Co. (im Folgenden: T KG),
der B GmbH, die alleinige Kommanditistin der T KG und zu
50 % an der Klägerin beteiligt war und der X GmbH sowie der Y e.G. vom 5./11. 05.1994 (Bl. 29 ff. der Rechtsbehelfsakte):
„1. Unser Gesellschafter – die B GmbH – wird eine …-Fachgroßhandel GmbH gründen, im Folgenden X GmbH neu genannt.
2. Solange diese Gesellschaft noch nicht im Handelsregister eingetragen ist, werden wir und die B GmbH gemeinsam die X GmbH neu vertreten.
2.1 X GmbH alt wird die Gründung der X GmbH neu sowie deren Tätigkeit dulden.
2.2 Nach dem Übernahmetag wird die X GmbH alt den werbenden Geschäftsbetrieb auf Dauer einstellen.
3. Herr E wird kurzfristig – spätestens bis zum 1.6.1994 – als Geschäftsführer der X GmbH alt und Vorstand der Genossenschaft abgelöst und steht aber bis zum 1.7.1994 bzw. Übernahmetag für sein bisheriges Aufgabengebiet den beiden Gesellschaften zur Verfügung.
4. Das Lager der X GmbH alt wird nach einer Inventur zu den Einkaufspreisen von T GmbH & Co. von der X GmbH neu gekauft unter Berücksichtigung aller Nachlässe einschließlich Skonti. Artikel, die ein Jahr keine Bewegung hatten, werden mit zusätzlich 15 % Abschlag bewertet. Artikel, die in keiner aktuellen Preisliste eines Lieferanten aufgeführt sind, werden nicht übernommen.
5. X GmbH neu wird darüber hinaus noch einen Betrag von DM …,– plus Mwst. in Rechnung gestellt, deren Leistungen im Detail genauer bezeichnet werden. Dieser Betrag reduziert sich um 1/35 für jeden Mitarbeiter, der in den nächsten 2 Jahren von sich aus kündigt.
6. Die X GmbH neu wird einen Mietvertrag mit der Genossenschaft abschließen.
6.1 Gegenstand: … qm Nutzfläche mit den dazugehörigen Parkplätzen
6.2 Mietbeginn: 2 Wochen nach dem Übernahmetag
6.3 Miete: DM …,– pro qm = DM …,– pro Monat plus Mwst.
…
7. Die Verbindlichkeiten der Lieferanten werden von der X GmbH neu mit dem Stand per Übernahmetag übernommen. …
8. Das Anlagevermögen wird unter Berücksichtigung der Abschreibung bis zum Übernahmetag zum Buchwert von der X GmbH neu gekauft (Schema vom 1.5.94).
…
12. Übernahmetag soll der 1.7.1994 sein. Er kann sich auf Wunsch der X GmbH neu um 4 Wochen verschieben, wenn die organisatorischen Umstellungen bis dahin nicht bewältigt worden sind, insbesondere die Artikelnummernänderung nicht durchgeführt ist.”
Wegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 29 ff. des Rechtsbehelfsbands Bezug genommen.
Zu der vereinbarten Neugründung der … Fachgroßhandel GmbH ist es in der Folgezeit jedoch nicht gekommen. Vielmehr wurden der Warenbestand an die Klägerin und die Geschäftsausstattung an die T KG veräußert.
Die X GmbH erteilte am 19.08.1994 der „ K „ in H für die Übernahme des Warenlagers eine Rechnung über „Warenlieferung laut beigefügter Aufstellung” über … DM zuzüglich Mwst von xxx DM und räumte Skonto in Höhe von 3 % ein (Bl. 5...