Entscheidungsstichwort (Thema)
Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für einen Zivilprozess (Arzthaftungsprozess) können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden, wenn sich der Steuerpflichtige nicht mutwillig oder leichtfertig auf den Prozess eingelassen hat und die für die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung unter verständiger Würdigung des für und Wider aus Sicht eines verständigen Dritten hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 1
Streitjahr(e)
2010
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin bezieht Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (Versorgungsbezüge), aus Renten und aus Kapitalvermögen. Die zunächst streitigen Bescheide der Veranlagungsjahre 2005-2008 ergingen jeweils unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. Der Einkommensteuerbescheid 2005 erging am 07.09.2009 (Abgabe der Steuererklärung am 15.06./18.08.2009), derjenige für 2006 am 27.05.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011, (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010), derjenige für 2007 am 27.5.2010, Änderungsbescheid am 11.05.2011 (Abgabe der Erklärung am 13.04.2010) und derjenige für 2008 am 17.08.2010, Änderungsbescheid am 29.03.2012 als Anlage zur Einspruchsentscheidung, nachdem zunächst die Besteuerungsgrundlagen mangels Abgabe einer Erklärung geschätzt worden waren.
Der Einkommensteuerbescheid 2010 erging am 11.05.2012 ohne Vorbehalt der Nachprüfung.
Mit Schreiben vom 28.11.2011 und 08.12.2011 beantragte die Klägerin die Änderung der Einkommensteuerbescheide, ohne dass im Einzelnen deutlich wurde, in welcher Höhe und für welche Veranlagungszeiträume eine Änderung begehrt wurde. Der Beklagte bezog die Änderungsanträge - ausgehend vom Gesamtkontext der Anträge - auf die Veranlagungszeiträume 2005-2008. Soweit ersichtlich wendet sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung von Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten und Nichtberücksichtigung von Aufwendungen (Gerichts- und Rechtsanwaltskosten) für einen Arzthaftungsprozess als außergewöhnliche Belastungen.
Mit Bescheid vom 23.02.2012 lehnte der Beklagte eine Änderung ab. Soweit Aufwendungen für eine Rechtsanwaltskanzlei X für den Veranlagungszeitraum 2009 in Höhe von 4901,19 € geltend gemacht würden, sei unklar, in welchem Zusammenhang dies geschehe. Der Einkommensteuerbescheid 2009 sei im Übrigen nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangen. Der Einspruch gegen den am 17.08.2010 ergangenen Bescheid sei daher verspätet. Der Antrag auf Änderung sei daher abzulehnen.
Die Einkommensteuerbescheid 2009 ist im gerichtlichen Verfahren nicht im Streit.
Ebenfalls mit Bescheid vom 23.02.2012 entschied der Beklagte auch über die Anträge auf Änderung der Bescheide für die Veranlagungszeiträume 2005-2008. Soweit hier die Aufwendungen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung angesprochen werden, komme eine Änderung nicht in Betracht; denn die geltend gemachten Aufwendungen seien schon berücksichtigt worden. Kosten im Zusammenhang mit der Veräußerung der Immobilie (2700 €) könnten mangels Einkünfteerzielungsabsicht nicht geltend gemacht werden.
Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.02.2012, beim Beklagten am 05.03.2012 eingegangen, Einspruch eingelegt. Sie wendet sich offensichtlich dagegen, dass der Beklagte nicht die von einem Gutachter ermittelten Kosten für eine Schadensbeseitigung bei der vermieteten Immobilie in Höhe von 5.400 € sowie weitere im Zusammenhang mit der vormals vermieteten Wohnung anerkannt habe. Wegen Einzelheiten wird insoweit auf das Schreiben vom 28.02.2012 Bezug genommen.
Mit Einspruchsentscheidung vom 29.03.2012 half der Beklagte dem Einspruch insoweit teilweise ab, als Heizkosten in Höhe von 274 € im Veranlagungszeitraum 2008, somit in dem Jahr, in dem die Zahlung erfolgte, anerkannt wurden. Der Einkommensteuerbescheid 2008 wurde insoweit geändert, als nunmehr -274 € bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Ansatz gebracht wurden. Im Übrigen wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
Soweit ein Schaden laut Schätzung eines Gutachters in Höhe von 5.400 € im Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entstanden sein solle, fehle es an einem Abfluss des Geldes für die Renovierungsarbeiten. Es liege lediglich ein Gutachten vor, ohne dass nachgewiesen worden sei, dass die Renovierungsarbeiten tatsächlich durchgeführt worden seien. Soweit Gutachterkosten des X in Höhe von insgesamt 118 € (Rechnungen vom 22.02. und 16.05.2006 in Höhe von 60,00 und 58,00 €) geltend gemacht werden, seien diese Beträge bereits im Jahre 2006 berücksichtigt worden. Kosten für eine juristische Beratung in Höhe von 116 € im Jahr 2005 könnten nicht berücksichtigt werden, da nicht erkennbar sei, mit welcher Einkunftsart dieses Beratungsgespräch in Zusammenhang stehe. Eine schädliche private Mitveranlassung k...