Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterhaltszahlungen an den Lebenspartner
Leitsatz (redaktionell)
1. Voraussetzung für die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen an den Lebenspartner ist, dass konkret inländische öffentliche Mittel (z. B. Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe) wegen des erhaltenen Unterhalts durch den Steuerpflichtigen gekürzt werden.
2. Die konkrete Höhe des Kürzungsbetrages der öffentlichen Mittel ist durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachzuweisen.
3. Damit der Steuerpflichtige entsprechende Unterhaltsaufwendungen geltend machen kann, muss der unterstützte Lebenspartner selbst dann eine Negativbescheinigung der zuständigen Behörde vorlegen, wenn bereits feststeht, dass wegen der bestehenden Lebensgemeinschaft kein Anspruch auf die öffentliche Leistung besteht.
Normenkette
EStG § 33a Abs. 1
Streitjahr(e)
1997
Nachgehend
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Anerkennung von 12.000 DM als außergewöhnliche Belastung für Unterhaltsaufwendungen an seine Lebensgefährtin W für das Jahr 1997. Dem Rechtsstreit liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger lebt zusammen mit seiner Lebensgefährtin und mit dem am 1983 geborenen gemeinsamen Kind in einem Haushalt.
In seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragte der Kläger die Anerkennung von Unterhaltsaufwendungen in Höhe von 12.000 DM für sei vom 21.3.1998 seiner Lebensgefährtin beigefügt, in der diese erklärte, im Jahr 1997 von dem Kläger mit 12.000 DM unterstützt worden zu sein; sie habe in keinem Arbeitsverhältnis gestanden und habe weder eine anderweitige Unterstützung erhalten noch besitze sie andere Vermögenswerte. Ferner fügte der Kläger eine Bescheinigung des Amtes für Sozialhilfe des Landkreises vom 31.7.1998 bei, in der das Sozialamt bescheinigt, dass Frau W in 1997 keine laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten habe.
Im Einkommensteuerbescheid vom 29.7.1998 erkannte der Beklagte die Unterhaltszahlungen nicht als außergewöhnliche Belastung an. Gewährt wurden ein Haushaltsfreibetrag sowie ein Kinderfreibetrag.
Im Rechtsbehelfsverfahren trug der Kläger u.a. vor, seine Lebensgefährtin erhalte auf Grund seiner Unterhaltsverpflichtung keine inländischen öffentlichen Mittel.
Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Mit der Klage trägt der Kläger vor, er habe seine Lebensgefährtin Barunterhalt in Höhe von 12.000 DM gezahlt. Dafür habe eine sittliche Verpflichtung bestanden, da die Lebensgefährtin das gemeinsame Kind betreue und beide Partner schon lange zusammen lebten. Seine Lebensgefährtin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach. Auch beziehe sie keine öffentlichen Leistungen, weder vom Sozialamt noch vom Arbeitsamt; auch andere öffentliche Stellen zahlten seiner Lebensgefährtin kein Geld. Der Beklagte verlange zu Unrecht die Vorlage von Unterlagen aus denen hervorgehe, in welcher Höhe die öffentliche Hand ihre Leistungen an seine Lebensgefährtin gekürzt habe. Da seine Lebensgefährtin aber keinen Antrag auf Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt oder einen Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt habe, könne sie folglich auch keinen ablehnenden oder eingeschränkten Bescheid vorlegen.
Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 19.10.1998 (Blatt 1 bis 4 der Klageakte), vom 11.12.1998 (Blatt 26 bis 27 der Klageakte), vom 27.1.2000 (Blatt 50 bis 52 der Klageakte) und vom 6.12.2000 (Blatt 117 bis 118 der Klageakte) Bezug genommen. .
Der Kläger beantragt,
den geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 1.12.2000 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22.9.1998 dahin zu ändern, dass über die bereits anerkannten 6.000 DM an Unterhaltsleistungen weitere 6.000 DM an Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt der Beklagte vor, abziehbar seien nur Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen in Höhe des Betrages, um den der Anspruch des Empfängers auf öffentliche Mittel gekürzt werde. Im Streitfall werde durch eine Bescheinigung des Amtes für Sozialhilfe des Landkreises Fulda vom 10.12.1998 lediglich bestätigt, dass der Anspruch auf öffentliche Mittel der unterhaltenen Lebensgefährtin des Klägers 433 DM betrage. Der Beklagte unterstelle, dass es sich hier um einen Monatsbetrag handele und dass dieser Anspruch wegen der eheähnlichen Gemeinschaft auf 0 DM gekürzt worden sei. Der Beklagte erklärte, es könnten 5.196 DM als außergewöhnliche Belastung in Ansatz gebracht werden.
Wegen des Vortrags im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 6.11.1998 (Blatt 17 bis 18 der Klageakte), vom 22.12.1998 (Blatt 32 der Klageakte) und vom 1.12.2000 (Blatt 121 der Klageakte) Bezug genommen.
Der Beklagte hat am 1.12.2000 einen geänderten Einkommensteuerbescheid 1997 erlassen, in dem 6.000 DM als außergewöhnliche Belastung zum Abzug gebracht wurden.
Der Kläger hat diesen Bescheid nach § 68 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zum Gegenstand des Verfahrens gemacht. Der Kläger ist weiterhin ...