Entscheidungsstichwort (Thema)
Verdeckte Gewinnausschüttung beim Aktienerwerb zum sog. Überpreis
Leitsatz (redaktionell)
- Die Bestimmung des Preises beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft nach einem zukünftigen Börsenkurs ist bei einem „engen Markt” und kurzfristigen Kurssteigerungen gerade zu diesem Zeitpunkt ein Indiz für eine gezielte Marktbeeinflussung.
- Wird der Börsenkurs beim Aktienkauf zwischen Gesellschafter und Gesellschaft von den Gesellschaftern kurzfristig gezielt in die Höhe getrieben, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe des Überpreises vor.
- Darlehenszinsen sind beim kreditfinanzierten Aktienkauf nur in Höhe der Finanzierung des Überpreises als verdeckte Gewinnausschüttungen anzusehen.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 27 Abs. 3 S. 2
Streitjahr(e)
1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Teilwertabschreibung auf Aktien der W AG und Finanzierungskosten (Darlehenszinsen) für den Erwerb dieser Aktien verdeckte Gewinnausschüttungen und i.S. von § 27 Abs. 3 Satz 2 des Körperschaftsteuergesetzes i.d.F. der Streitjahre (KStG) Ausschüttungen sind.
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Herstellung und den Vertrieb elektrischer und elektronischer Bauteile zum Gegenstand hat. Gesellschafter waren in den Streitjahren die Eheleute Herr L (80 %) und Frau L (20 %). Herr L war gleichzeitig alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer. Ausweislich der Bilanzen erzielte die Klägerin in den Streitjahren folgende Umsätze und Gewinne:
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1993 |
1994 |
1995 |
1996 |
Umsatz |
5.003.897,00 DM |
4.116.270,00 DM |
3.812.320,00 DM |
3.768.341,00 DM |
Gewinn |
435.927,00 DM |
348.259,00 DM |
./. 1.903.045,23 DM |
276.804,00 DM |
Bilanzsumme |
4.732.793,00 DM |
4.318.847,00 DM |
12.423.835,00 DM |
13.201.887,00 DM |
Eigenkapital |
879.880,00 DM |
888.140,00 DM |
./. 358.702,00 DM |
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Der in den Bilanzen im Umlaufvermögen ausgewiesene Wertpapierbestand belief sich zum 31.12.1993 auf 2.098.095,-- DM, zum 31.12.1994 auf 2.035.020,-- DM, zum 31.12.1995 auf 10.138.404,-- DM und zum 31.12.1996 auf 10.494.486,-- DM.
Der hohe Verlust in 1995 beruhte im Wesentlichen auf einer Teilwertabschreibung auf sich im Betriebsvermögen befindliche Aktien der W AG. Nach den Feststellungen einer für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung liegt der Teilwertabschreibung folgender Sachverhalt zugrunde:
In der Gesellschafterversammlung vom 06.09.1995 wurde beschlossen, dass die Klägerin von ihren beiden Gesellschaftern 43.000 Stück Aktien der W AG kauft. Als Kaufpreis wurde der Mittelkurs der Aktie an der Frankfurter Börse in der Zeit vom 12. bis 14.09.1995 zuzüglich eines Paketzuschlages von 5 % vereinbart. Zum Erwerb der Aktien sollte die Klägerin einen „kurzfristigen” Kredit von den Gesellschaftern erhalten, um den Kaufpreis zu begleichen. Der Kredit sollte mit 4 % verzinst und die Zinsgutschrift jährlich zum 31.12. des Kalenderjahres erfolgen. Der Beschluss sah eine jederzeitige Tilgungsmöglichkeit durch die Klägerin sowie eine jederzeitige Kündigungsmöglichkeit vor. Als Grund für den Aktienverkauf wurde in dem Gesellschafterbeschluss angegeben, dass es vorteilhaft sei, die bereits vorhandenen Anteile der Klägerin an der W AG auf eine Schachtelbeteiligung von 10 % zu erhöhen, um damit die Forderungen auf einem Aufsichtsratsitz gegenüber dem Großaktionär H besser durchsetzen zu können. Auch könnten die Geschäftsbeziehungen mit dem Hkonzern dadurch noch mehr aktiviert werden. Nach den Ausführungen in dem Beschluss wurde mit einer Erhöhung der Gewinne der Gesellschaft gerechnet. Ausweislich der Depotauszüge der Dresdner Bank erfolgte die Übertragung von 5.000 Aktien der W AG von Frau Frau L und die Übertragung von 37.043 Aktien der W AG von Herrn Herr L am 17.10.1995, nachdem der Auftrag an die Bank am 12.10.1995 erteilt worden war.
Der an Herrn L zu zahlende Kaufpreis für den Aktienerwerb belief sich auf 9.376.649,10 DM. An Frau L war ein Kaufpreis von 1.228.500,-- DM zu entrichten. Dies entsprach einem Stückpreis von 245,70 DM bei 43.163 aus dem Privatvermögen der Gesellschafter stammenden Aktien.
Die Gegenbuchung für die Einbuchung der Wertpapiere ins Umlaufvermögen der Klägerin erfolgte als Verbindlichkeiten auf den Verrechnungskonten der beiden Gesellschafter.
Am 26.09.1996 gewährte Herr L der GmbH ein Darlehen i.H.v. 1.400.000,-- DM und überwies das Geld an die GmbH, die am gleichen Tag 1.425.000,-- DM an Frau L zur Tilgung der aus dem Aktienerwerb bestehenden Verbindlichkeiten weiterleitete. Frau L gewährte der GmbH am 22.11.1996 ein Darlehen i.H.v. 9.150.000,-- DM. Das Geld wurde am gleichen Tag an die GmbH überwiesen, die es am gleichen Tag an Herrn L i.H.v. 9.100.000,-- DM zur Tilgung der aus dem Aktienerwerb bestehenden Verbindlichkeiten weiterleitete. Darlehensverträge liegen dem Gericht nicht vor.
Zum Jahresende wurde der Saldo der Verrechnungskonten nach der Zinsstaffelmethode verzinst und um den Zinsanteil erhöht. Auf Herrn L entfielen für 1995 insgesamt ...