vorläufig nicht rechtskräftig
Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt
Entscheidungsstichwort (Thema)
Erlass von Steuern auf Erstattungszinsen bei entsprechenden Nachzahlungszinsen einer beteiligtengleichen anderen Kapitalgesellschaft
Leitsatz (redaktionell)
Die Ablehnung des Erlasses der Steuern auf die als Einnahme zu erfassenden Erstattungszinsen nach § 233a AO aus sachlichen Billigkeitsgründen ist nicht ermessensfehlerhaft, auch wenn den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen einer anderen Gesellschaft mit denselben Gesellschaftern aus demselben Ereignis in gleicher Höhe gegenüberstehen.
Normenkette
AO §§ 163, 233a; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 5
Streitjahr(e)
1999
Nachgehend
Tatbestand
Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das die Errichtung von Büro- und Gewerbeflächen, deren Verwaltung und Vermietung zum Gegenstand hat. Gesellschafter der Klägerin sind die Herren A und B mit je 50 % der Anteile. Allein vertretungsberechtigte Geschäftsführerinnen sind Frau A und Frau B.
Im Rahmen einer für das Jahr 1994 durchgeführten Betriebsprüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Die Gesellschafter der Klägerin waren ab 1993 gleichzeitig Gesellschafter der Firma A Unternehmensberatungs GmbH (U-GmbH), an der sie je 50 % der Anteile hielten. Die U-GmbH erwarb zum 01.07.1993 100 % der Anteile an der C-GmbH, einer Tochtergesellschaft der Klägerin. Der Kaufpreis der Anteile betrug 14.000.000 DM und beinhaltete die stillen Reserven an dem im Eigentum der C-GmbH befindlichen Grundstücke. Am 28.07.1993 veräußerte die C-GmbH einen Teil dieser unbebauten Grundstücke zum Preis von 21.000.000 DM. Ihren Jahresgewinn, der dem Erlös aus der Veräußerung der bebauten Grundstücke entsprach, zum 31.12.1993 in Höhe von 9.144.812 DM schüttete die C-GmbH in voller Höhe an die U-GmbH aus. Gleichzeitig nahm die U-GmbH auf die Beteiligung an der C-GmbH eine Teilwertabschreibung in Höhe von 8.500.000 DM vor. Mit Verschmelzungsvertrag vom 21.12.1994 zwischen der C-GmbH und der U-GmbH übertrug die U-GmbH mit Wirkung vom 31.07.1994 ihr Vermögen als Ganzes auf die C-GmbH als übernehmende Gesellschaft. Die Gesellschafter der U-GmbH erhielten als Gegenleistung alle Geschäftsanteile an der C-GmbH. Auf eine Aufdeckung der stillen Reserven wurde verzichtet. Die übergegangnen Wirtschaftsgüter wurden zum Buchwert übernommen. Mit Vertrag vom 28.12.1994 veräußerten die Gesellschafter A und B die im Wege der Verschmelzung erhaltenen Anteile an der C-GmbH für 12.000.200 DM an die Klägerin.
Diesen Sachverhalt würdigte das Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung steuerrechtlich dahingehend, dass im Rahmen der Verschmelzung bezüglich der Anteile an der C-GmbH kein Durchgangserwerb stattgefunden habe. Der C-GmbH sei im Zeitpunkt der Verschmelzung negatives Vermögen zugeführt worden. Bei der Klägerin sei eine Einlageverbindlichkeit zu passivieren, bei der C-GmbH eine Einlageforderung in derselben Höhe zu aktivieren. Nach Auswertung des Betriebsprüfungsberichts führte die bei der Klägerin verbuchte Einlageverbindlichkeit zu Erstattungszinsen in Höhe von 404.077 DM und die bei der C-GmbH verbuchte Einlageforderung zu Nachzahlungszinsen in derselben Höhe. Die Erstattungszinsen wurden bei der Klägerin im Veranlagungsjahr 1999 als Einnahme erfasst. Die steuerrechtliche Würdigung dieses Sachverhalts ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
Vor Erlass des Körperschaftsteuerbescheides beantragte die Klägerin, die Erstattungszinsen im Sinne des § 233a AO gemäß § 163 AO nicht in die Steuerbemessungsgrundlage einzubeziehen, da den Erstattungszinsen Nachzahlungszinsen bei der C-GmbH entgegenstünden, die auf ein und demselben Ereignis beruhten. Das Finanzamt lehnte den Antrag mit Entscheidung vom 02.02.2004 ab und erließ am 23.08.2004 entsprechend den Feststellungen der Betriebsprüfung Steuerbescheide für 1999. Gegen die Ablehnung des Antrags nach § 163 AO und die erlassenen Steuerbescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung vom 19.10.2004 zurückwies. Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin die Saldierung der Erstattungszinsen mit den Nachzahlungszinsen und eine entsprechende Änderung der angefochtenen Bescheide.
Die Klägerin ist der Ansicht, dass die Änderung des § 10 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, wonach Zinsen auf Steuernachforderungen gemäß § 233a AO mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 1999 nicht mehr steuermindernd geltend gemacht werden können, im Einzelfall zu einem sachlich unbilligen Ergebnis führe. Ein solches unbilliges Ergebnis liege regelmäßig dann vor, wenn sowohl Steuernachforderungen als auch Steuererstattungen gegenüber demselben Steuerpflichtigen auf ein und demselben Ereignis – wie im Streitfall der Betriebsprüfung – beruhten. Die Klägerin bezieht sich insoweit auf das BMF-Schreiben vom 0...