Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung bei der gesonderten Feststellung von Einkünften ausländischer Zwischengesellschaften
Leitsatz (redaktionell)
- Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Festsetzungsfrist bei der gesonderten Feststellung des Hinzurechnungsbetrages nach § 10 Abs. 1 AStG ist bei Nichtabgabe der Steuererklärung der Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Einkünfte der inländischen Gesellschaft zugerechnet werden.
- Der Hinweispflicht des § 181 Abs. 5 AO ist durch den Verweis auf die Norm dann hinreichend Genüge getan, wenn deutlich erkennbar ist, für welche Steuerfestsetzung die gesonderte Feststellung Grundlagenbescheid ist.
Normenkette
AO § 170 Abs. 2 Nr. 1, § 181 Abs. 1, 5; AStG § 18 Abs. 3, 1, § 10 Abs. 1-2, § 14 Abs. 1
Streitjahr(e)
1988, 1989
Tatbestand
Die Klägerin ist eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft. Sie ist zu 100 % am Stammkapital der UG Ltd., Melbourne (Obergesellschaft), beteiligt. Diese ist ihrerseits Alleingesellschafterin der UG Pty. (Untergesellschaft), die ebenfalls ihren Sitz in Australien hat.
Beide australischen Gesellschaften erzielen ausschließlich niedrig besteuerte passive Einkünfte i.S.d. § 8 Außensteuergesetz. Ebenso wie die Klägerin haben sie ein mit dem Kalenderjahr übereinstimmendes Wirtschaftsjahr.
Da die Klägerin weder für die Obergesellschaft noch für die Untergesellschaft für das Veranlagungsjahr 1988 und 1989 Steuererklärungen gemäß § 18 Abs. 3 Außensteuergesetz eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen nach § 18 Außensteuergesetz (§ 162 AO) und erließ am 20.12.1996 auf der Grundlage der eingereichten Jahresabschlüsse Feststellungsbescheide nach § 18 Außensteuergesetz über Einkünfte aus passivem Erwerb (Zwischeneinkünfte) der ausländischen Gesellschaften.
In dem Feststellungsbescheid betreffend die Untergesellschaft für das Feststellungsjahr 1988 wurde die zuzurechnende Besteuerungsgrundlage der nachgeschalteten Gesellschaft im Sinne des § 14 Außensteuergesetz in Höhe von 2.488.208,-- DM (Zurechnungsbetrag zum 31.12.1988) festgestellt. Teil B des Vordrucks ASt 2 B (94) - Feststellungsbogen für die gesonderte Feststellung nach § 18 Außensteuergesetz - sowie ASt 3 B (94) - Bescheid über die gesonderte Feststellung - enthielten einen Hinweis auf die Bestimmung des § 181 Abs. 5 AO sowie auf die übertragende Hinzurechnung.
Für die Obergesellschaft stellte das Finanzamt durch Feststellungsbescheid 1989 gegenüber der Klägerin einen Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Außensteuergesetz für das Wirtschaftsjahres 1988 in Höhe von 3.450.982,-- DM fest. Der Betrag resultierte aus dem Zurechnungsbetrag der Untergesellschaft in Höhe von 2.488.208,-- DM sowie den eigenen Einkünften der Obergesellschaft aus passivem Erwerb. Gegen die erlassenen Feststellungsbescheide wandte sich die Klägerin mit dem Einspruch, den das Finanzamt mit Einspruchsentscheidungen vom 18.12.1997 zurückwies. Gegen den ablehnenden Feststellungsbescheid betreffend die Untergesellschaft wendet sich die Klägerin mit der vorliegenden Klage.
Sie ist der Ansicht, für die gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sei Verjährung eingetreten. Gemäß §§ 181 Abs. 1, 170 Abs. 2 Nr. 1 AO beginne die Verjährungsfrist für das Streitjahr 1988 mit Ablauf des Jahres 1991 und ende gemäß §§ 181 Abs. 1, 169 Abs. 2 Nr. 2 AO zum 31.12.1995. Aus § 181 Abs. 5 AO ergebe sich keine Verlängerung der Verjährungsfrist. Nach der Norm könne eine gesonderte Feststellung nur dann nach Ablauf der für sie geltenden Feststellungsfrist erfolgen, wenn die gesonderte Feststellung für eine Steuerfestsetzung Bedeutung habe, für die die Festsetzungsfrist im Zeitpunkt der gesonderten Feststellung noch nicht abgelaufen sei. Im Streitfall wirke sich die gesonderte Feststellung bei der Klägerin für den Veranlagungszeitraum 1989 aus, für den jedoch bereits Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Die Festsetzungsfrist bei der Klägerin für 1989 habe mit Ablauf des Jahres 1990, in dem die Steuererklärungen für 1989 abgegeben worden seien, begonnen und gemäß § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AO zum 31.12.1994 geendet. Zum Zeitpunkt der gesonderten Feststellung durch den angefochtenen Bescheid am 20.12.1996 sei die Festsetzungsfrist demzufolge bereits abgelaufen gewesen.
Desweiteren sei auch der in der Vorschrift des § 181 Abs. 5 Satz 2 AO vorgesehene Hinweis auf die eingeschränkte Zulässigkeit des Erlasses von Feststellungsbescheiden nach Ablauf der Feststellungsfrist nicht wirksam erfolgt. Der Satz: "Auf die Bestimmung des § 181 Abs. 5 AO weise ich hin", in der Begründung zum Bescheid erfülle nicht die von der Rechtsprechung geforderten Anforderungen an einen ordnungsgemäßen Hinweis. Der Hinweis solle dem Finanzamt bzw. dem Steuerpflichtigen deutlich machen, dass es sich um einen Feststellungsbescheid handele, der nach Ablauf der Feststellungsfrist ergangen und deshalb nur noch für solche Steuerfestsetzungen bedeutsam sei, bei denen die Festsetzungsfrist noch nicht abgelaufen sei. Demzufolge genüge ein a...