Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes
Leitsatz (redaktionell)
1. Teilbetrieb i.S.v. § 16 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbstständigkeit ausgestalteter Teil eines Gesamtbetriebes, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebes i. S. des Einkommensteuergesetzes aufweist und als solcher lebensfähig ist.
2. Der Bereich Verwertung von Belieferungsrechten innerhalb eines Betriebes, der die Werbung von Buch- und Zeitschriftenabonnements in zum Gegenstand hat, ist zumindest dann kein selbstständiger Teilbetrieb dessen Veräußerung steuerbegünstigt ist, wenn die Bereiche organisatorisch gemeinsam geführt werden.
Normenkette
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 34 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1
Streitjahr(e)
1992
Nachgehend
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger im Streitjahr 1992 einen Teilbetrieb steuerbegünstigt veräußert hat.
Der Kläger unterhielt im Streitjahr u.a. den Betrieb V. Gegenstand dieses Betriebes war zum einen die Werbung von Buch- und Zeitschriftenabonnenten in den alten und neuen Bundesländern. Der Kläger war auf Grund eines sog. Werbeleitervertrages vom 20.6.1991 (Bl. 116 ff. FG-Akte) im Streitjahr ausschließlich für die W. K. KG (KG) tätig. Als Werbeleiter bediente er sich für die Anwerbung von Abonnenten sog. - haupt- oder nebenberuflich selbständig tätiger - Pressevertriebsagenten. Diese gaben die geworbenen Abonnements - „Scheine” - an den Kläger und dieser - mit gewissen Einschränkungen (s.u.) - an die KG weiter. Der Kläger und die Pressevertriebsagenten erhielten je Schein eine bestimmte Provision. Vertragspartner der geworbenen Abonnenten war jeweils die KG.
Zum anderen verwertete der Kläger im gewissen Umfang selbst Belieferungsrechte für Zeitschriften. Den Bestand an Belieferungsrechten baute sich der Kläger seit 1982 auf, indem er „Scheine”, die er von seinen Pressevertriebsagenten erhalten hatte, nicht an die KG weitergab, sondern von den Pressevertriebsagenten für sich erwarb; dies geschah nach den jeweiligen finanziellen Gegebenheiten und betriebswirtschaftlichen Überlegungen. Darüber hinaus kaufte er von der KG auch andere Belieferungsrechte hinzu, die nicht von seinen Pressevertriebsagenten geworben worden waren, um einen einheitlichen Bestand von Abonnements zu erhalten. Die organisatorische Abwicklung erfolgte über die Pressevertriebszentrale (PVZ) in S., die die Zeitschriften besorgte, für die Auslieferung an die Kunden sorgte und mit ihnen abrechnete. Der Abonnentenbestand des Klägers wurde bei der PVZ unter der Orga-Nr. xxx geführt. Dabei trat der Kläger gegenüber den Abonnenten und der PVZ nicht selbst auf. Zwischengeschaltet war vielmehr die KG als Treuhänderin des Klägers, die nach außen hin als Inhaber der Belieferungsrechte auftrat. Die KG ließ bereits im Dezember 1982 bei der PVZ das Orga-Konto xxx einrichten und führte dieses bei sich als Treuhandkonto K.. Vertragsgrundlage waren ein Verwaltungs-/Treuhandvertrag und ein sog. „umgekehrter” Handelsvertretervertrag [Muster eines ggf. vergleichbaren Treuhandvertrages siehe Bl. 66 ff FG-Akte; aus Steufa-Akte kopiert]. Beide Verträge konnten vom Kläger und/oder der KG nicht mehr vorgelegt werden, aber der Kläger hat vergleichbare Verträge ab 18.12.1996 wiederum mit der KG abgeschlossen (vgl. Bl. 160 f. FG-Akte). In den Bilanzen des Betriebes V. sind die Belieferungsrechte erstmals in der Bilanz 1988 ausgewiesen, nachdem eine Betriebsprüfung durch das FA L. für die Jahre 1986 und 1987 diesen Punkt aufgegriffen hatte (vgl. Tz. 24 des Bp-Berichtes vom 28.11.1991, Bl. 90, 97 FG-Akte).
Mit Vertrag vom 24.3.1992 verkaufte der Kläger seinen gesamten Abonnentenbestand bei der PVZ mit Wirkung vom 1.3.1992 an die KG. Der Nettokaufpreis betrug 646.785,-- DM. Daraus ergab sich für den Kläger unstreitig ein Gewinn von 459.386,74 DM. In der Feststellungserklärung 1992 erklärte er diesen Gewinn als begünstigten Veräußerungsgewinn für einen Teilbetrieb. Der Beklagte folgte dem zunächst und erließ für das Streitjahr einen entsprechenden Feststellungsbescheid vom 30.1.1995. Im Zuge einer aus anderen Gründen durchgeführten Steuerfahndungsprüfung gelangte die Steuerfahndung zu der Auffassung, dass es sich insoweit nicht um die steuerbegünstigte Veräußerung eines Teilbetriebes handele, sondern um einen laufenden Geschäftsfall (Tz. 29 des Fahndungsberichts, Bl. 11 Sonderband Fahndungsberichte). Der Beklagte folgte dem und erließ einen geänderten Feststellungsbescheid vom 30.4.1997: Er verneinte insoweit eine begünstigte Teilbetriebsveräußerung.
Der dagegen eingelegte Einspruch war erfolglos. Mit seiner Klage begehrt der Kläger weiterhin, einen Gewinnanteil von 459.386,74 DM als steuerbegünstigten Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs zu behandeln. Der Kläger ist der Auffassung, die Veräußerung des Abonnentenbestandes zum 1.3.1992 an die KG sei als ...