vorläufig nicht rechtskräftig
Revision zugelassen durch das FG
Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 32/15)]
Entscheidungsstichwort (Thema)
Festsetzungsverjährung gegenüber dem Rechtsnachfolger bei Steuerhinterziehung
Leitsatz (redaktionell)
Die durch Verletzung von § 153 Abs. 1 Sätze 1 und 2 AO eingetretene Steuerhinterziehung eines Gesamtrechtsnachfolgers und Gesamtschuldners hat zur Folge, dass die auf zehn Jahre verlängerte Festsetzungsfrist auch hinsichtlich des zweiten Gesamtschuldners anzuwenden ist.
Normenkette
AO §§ 153, 169; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7
Streitjahr(e)
1993, 1994, 1995, 1996
Nachgehend
Tatbestand
Streitig ist die Versteuerung ausländischer Zinseinkünfte der verstorbenen Mutter der Klägerin, Frau A.
Die Klägerin war neben ihrer Schwester B Miterbin nach ihrer im Jahre 1910 geborenen und am 12.12.2000 verstorbenen Mutter A. B verstarb am 15.09.2001. Sie wurde nicht von ihrem Ehemann C, sondern von Frau D beerbt. Nach deren Versterben trat deren Ehemann E in die Erbenstellung ein, so dass die Erbengemeinschaft nunmehr aus der Klägerin und E besteht. E wurde zum Verfahren beigeladen.
Aufgrund einer Mitteilung der Erbschaftsteuerstelle des Finanzamtes F vom 15.02.2005, wonach die Klägerin eine Erbschaft- und Schenkungsteuererklärung über Zuwendungen in Höhe von 952.272,00 DM (Vermögenswerte bei der G Bank, Schweiz) eingereicht hatte, führte die Steuerfahndungsstelle ein Steuerermittlungsverfahren gem. §§ 85, 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung - AO - durch. Die Anordnung der Durchführung des Verfahrens erfolgte am 17.02.2005. Die Klägerin wurde am 21.03.2005 von diesem Verfahren informiert.
Nach den Prüfungsfeststellungen verfügte die verstorbene Frau A über Vermögenswerte bei der G Bank in der Schweiz zum 22.07.1999 (Aufteilungszeitpunkt der Vermögenswerte hälftig auf die beiden Töchter) in Höhe von 1.904.544 DM. Dieser Wert ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Mangels ausreichender Nachweise der Schweizer Zinseinkünfte und fehlender Angaben in den Einkommensteuererklärungen schätzte die Steuerfahndungsstelle die ausländischen Zinseinkünfte für die Jahre 1993 - 1999. Als Kapitalstamm zum 22.07.1999 wurden 1.878.962 DM in Ansatz gebracht. Bei dem Differenzbetrag zu den oben genannten 1.904.544 DM in Höhe von 25.582 DM handelt es sich um den Wert von Edelmetallen. Sodann wurde eine Rückrechnung des Kapitalstammes vorgenommen, wobei angenommen wurde, dass die jährlichen Zinserträge wieder angelegt wurden. Wegen Einzelheiten wird auf der Tz. 5.2. und Anlage 4 des Steuerfahndungsberichtes vom 26.03.2007 Bezug genommen. Das beklagte Finanzamt übernahm diese ermittelten Zinsanteilerträge und erließ für die Jahre 1993-1999 jeweils am 30.04.2007 geänderte Einkommensteuerbescheide. Diese Bescheide änderten die antragsgemäß ergangenen Einkommensteuerbescheide 1993 vom 15.05.1997, 1994 vom 18.11.1996, 1995 vom 12.12.1997, 1996 vom 02.12.1997, 1997 vom 14.05.1999, 1998 vom 27.04.2000 und 1999 vom 11.01.2001. Bei den übrigen Angaben der eingereichten Steuererklärung der Frau A, auch deren Angaben über deutsche Zinseinkünfte, verblieb es im Übrigen in den Änderungsbescheiden. Auch der Einkommensteuerbescheid 1991 (Ursprungsbescheid vom 05.12.1995) wurde mit Bescheid vom 30.04.2007 geändert, da aufgrund des geänderten Bescheides 1993 der bisher in Ansatz gebrachte Verlustrücktrag entfiel.
Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Im außergerichtlichen Verfahren konnte die Klägerin noch eine Bestätigung der G Bank über Zinserträge der Jahr 1997-1999 vorlegen, wonach im Jahr 1997 DM 71.674,53 (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM 90.159,55), im Jahre 1998 DM 77.259,83 (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM 95.118,32) und im Jahr 1999 DM 63.803,03 (Schätzung der Steuerfahndungsstelle: DM 54.419,65), erzielt wurden. Der Beklagte änderte daraufhin die Einkommenssteuerbescheide 1997-1999 jeweils mit Bescheiden vom 13.08.2009 und brachte diese Beträge in Ansatz. Für die übrigen Jahre verblieb es bei den Bescheiden vom 30.04.2007.
Die Klägerin trägt außergerichtlich und gerichtlich - zusammengefasst - Folgendes vor:
1. Festsetzungsverjährung
Nach Auffassung der Klägerin ist Festsetzungsverjährung eingetreten. Die vierjährige Festsetzungsfrist sei sowohl bei Beginn des Ermittlungsverfahrens als auch bei Erlass der geänderten Bescheide abgelaufen gewesen. Die zehnjährige Frist greife nicht ein, da keine Steuerhinterziehung vorliege. Frau A sei in den hier streitigen Jahren dement und somit schuldunfähig gewesen. Seit den 80er Jahren habe sie nur noch die ihr von ihrer sie pflegenden Tochter B vorgelegten Unterlagen, auch Steuererklärungen, unterschrieben. Die Steuererklärungen habe die Tochter B ausgefüllt. Diese sei erst ab Juli 1999 über das Depot in der Schweiz informiert gewesen. Die Hausärztin Frau H habe eine massive Demenz ab etwa März 1997 bestätigt (Bl. 85 der Gerichtsakten).
2. Höhe der Zuschätzungen
Die Höhe der Zuschätzungen sei zu beanst...