Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifvertragliche Rentenansprüche nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Aktenzeichen 2 Ca 350/98) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8.12.1998 – 2 Ca 350/98 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um tarifvertragliche Rentenansprüche nach dem Tarifvertrag über eine zusätzliche Alters- und Invalidenbeihilfe im Baugewerbe (TVA).
Der am … 1944 geborene Kläger war seit 1962 in den verschiedensten Betrieben des Baugewerbes als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt.
Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger bis zum 30.06.1992 die tarifvertraglich für eine Rentenbezugsberechtigung vorgeschriebene Wartezeit von mindestens 220 Monaten mit über 287 Monaten erfüllt hatte und hiervon auch, wie der TVA dies ferner vorschreibt, mindestens 60 Monate innerhalb der letzten 9 Jahre vor dem Zeitpunkt lagen, den der Kläger als Eintritt des Versicherungsfalles ansieht. Unstreitig ist schließlich, dass der Kläger bei keinem baugewerblichen Unternehmen mindestens 10 Jahre im Arbeitsverhältnis gestanden hat.
Vom 19.03.1992 bis 08.06.1992 war der Kläger bei dem baugewerblichen Unternehmen O. im Gebiet der alten Bundesländer tätig. Vom 09. – 30.06.1992 war er arbeitslos. Am 01.07.1992 nahm der Kläger die Arbeit bei dem baugewerblichen Unternehmen F. im Beitrittsgebiet auf. Die Firma F. war früher in Niedersachsen tätig und hatte dann ihren Sitz in das Beitrittsgebiet verlegt. Bei der Firma F. arbeitete der Kläger bis 31.10.1993. Danach wurde er erneut arbeitslos.
Der Beklagte hat per Rundschreiben die Baubetriebe im Beitrittsgebiet im Juni 1996 darüber informiert, dass mit Zustimmung des Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen die Möglichkeit der freiwilligen Weiterversicherung früher in den alten Bundesländern versicherter Bauarbeiter rückwirkend per 04.10.1990 geschaffen worden sei.
Mit Bescheid vom 26.03.1997 gewährte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte dem Kläger Rente ab 14.06.1995 wegen Berufsunfähigkeit. Nach dem Bescheid lag Berufsunfähigkeit seit 19.04.1995 vor. Der Kläger beantragte zunächst formlos und sodann unter dem 15.04.1997 beim Beklagten Zahlung von Rentenbeihilfe zur Berufsunfähigkeitsrente nach dem TVA. Mit Bescheid vom 29.04.1997 wies der Beklagte den Antrag zurück mit der Begründung, der Kläger habe am 01.07.1992 eine Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des TVA aufgenommen, das Versicherungsverhältnis sei dadurch erloschen und der Tag des Eintritts der Berufsunfähigkeit (Berechnungsstichtag 19.04.1995) liege nicht innerhalb der ersten 12 Monate nach Aufnahme der Tätigkeit außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs. Auf Gegenvorstellung des Klägers vom 07.05.1997 blieb der Beklagte mit Nachricht vom 05.08.1997 bei seiner Entscheidung.
Der Kläger hat gemeint, im Gegensatz zur Auffassung des Beklagten sei das Versicherungsverhältnis nicht durch Aufnahme einer Arbeit im Beitrittsgebiet am 01.07.1992 erloschen. Dieses Gebiet sei zu diesem Zeitpunkt bereits Teil der Bundesrepublik Deutschland entsprechend der Satzung des Beklagten gewesen. Auch die Bekanntmachungen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung des TVA enthielten erstmals am 14./28.07.1995 eine Beschränkung auf die alten Bundesländer. Darüber hinaus stelle der TVA ohnehin allein auf eine Tätigkeit im Baugewerbe im Sinne der Satzung des Beklagten ab, nicht aber auf den räumlichen Geltungsbereich des TVA, der überdies seinerseits erst mit Wirkung ab 01.01.1997 auf das Gebiet der alten Bundesländer beschränkt worden sei.
Der Kläger hat darüber hinaus gemeint, die Verweigerung der Rentenzahlungen sei nicht nur treuewidrig, vielmehr werde nach Erfüllung aller Wartezeiten durch den Entzug der Anwartschaft in Eigentumsrechte unzulässig eingegriffen, denn wäre der Kläger ab 01.07.1992 arbeitslos geblieben, stünde ihm der Rentenanspruch zu.
Der Kläger hat, ausweislich Terminsprotokoll vom 08.12.1998, beantragt,
- festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 01.07.1995 Rentenbeihilfe zu zahlen;
- hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtlichen Schaden zu ersetzen, der aus der unterbliebenen Information über die bevorstehende Änderung des Tarifvertrages mit Wirkung vom 01.01.1997 resultiert.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat seinen Bescheid vom 29.04.1997 verteidigt und gemeint, da der TVA auf § 2 der Satzung des Beklagten Bezug nehme und diese Regelungen zum betrieblichen, persönlichen und auch räumlichen Geltungsbereich enthalte, sei es schon deshalb verfehlt, wenn der Kläger ausschließlich auf seine Tätigkeit im Baugewerbe auch nach dem 30.06.1992 hinweise. Der räumliche Geltungsbereich in Satzung und TVA aber ha...