BMF, Schreiben v. 8.1.2007, IV B 4 - S 1351 - 1/07, BStBl I 2007, 99
Bezug: Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 12.9.2006 in der Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes)
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat am 12.9.2006 in der britischen Rechtssache C-196/04 (Cadbury Schweppes) entschieden, dass es der Niederlassungsfreiheit zuwiderläuft, wenn in die Steuerbemessungsgrundlage einer in einem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft die von einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen, beherrschten Gesellschaft erzielten Gewinne einbezogen werden, weil diese Gewinne einem niedrigeren Besteuerungsniveau als im erstgenannten Staat unterliegen, es sei denn, eine solche Einbeziehung erstreckt sich auf rein künstliche Gestaltungen, die dazu bestimmt sind, der normalerweise geschuldeten Steuer zu entgehen. Von der Anwendung einer solchen Besteuerungsmaßnahme sei folglich abzusehen, wenn es sich auf der Grundlage objektiver und von dritter Seite nachprüfbarer Anhaltspunkte erweist, dass die beherrschte Gesellschaft ungeachtet des Vorhandenseins von Motiven steuerlicher Art tatsächlich im Aufnahmemitgliedstaat angesiedelt ist und dort wirklichen wirtschaftlichen Tätigkeiten nachgeht.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt im Hinblick auf die Auswirkungen der vorstehenden Entscheidung des EuGH für die Anwendung der §§ 7 bis 14 AStG bis zu einer gesetzlichen Regelung das Folgende:
1. Die §§ 7 bis 14 AStG sind vorbehaltlich der nachfolgenden Nr. 2 unverändert anzuwenden.
2. Sind Einkünfte einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) (zu den Staaten des EWR gehören neben den Mitgliedstaaten der EU Island, Norwegen und Liechtenstein), ausgenommen Staaten, die keine steuerliche Amtshilfe leisten (hierzu Hinweis auf das BMF-Schreiben zur zwischenstaatlichen Amtshilfe durch Auskunftsaustausch vom 25.1.2006, BStBl 2006 I S. 26), unter den Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 und 14 AStG bei einem inländischen Gesellschafter steuerpflichtig, dürfen Hinzurechnungsbeträge dennoch nicht nach § 18 AStG festgestellt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass die Gesellschaft eine wirkliche wirtschaftliche Tätigkeit in diesem Staat ausübt. Der Steuerpflichtige hat insbesondere nachzuweisen, dass
- die Gesellschaft in dem Mitgliedstaat, in dem sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung hat, am dortigen Marktgeschehen im Rahmen ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit aktiv, ständig und nachhaltig teilnimmt,
- die Gesellschaft dort für die Ausübung ihrer Tätigkeit ständig sowohl geschäftsleitendes als auch anderes Personal beschäftigt,
- das Personal der Gesellschaft über die Qualifikation verfügt, um die der Gesellschaft übertragenen Aufgaben eigenverantwortlich und selbstständig zu erfüllen,
- die Einkünfte der Gesellschaft ursächlich aufgrund der eigenen Aktivitäten der Gesellschaft erzielt werden,
- den Leistungen der Gesellschaft, sofern sie ihre Geschäfte überwiegend mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG betreibt, für die Leistungsempfänger wertschöpfende Bedeutung zukommt und die Ausstattung mit Kapital zu der erbrachten Wertschöpfung in einem angemessenem Verhältnis steht.
Im Übrigen kommt es – auch in Bezug auf den Umfang der zu fordernden Nachweise – auf die Umstände des Einzelfalls an.
3. Die Nr. 2 gilt nicht
- für Einkünfte, die nur aufgrund des § 7 Abs. 6 AStG hinzurechnungspflichtig sind;
- für Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat außerhalb der EU oder des EWR, die gemäß § 14 AStG einer Gesellschaft mit Sitz oder Geschäftsleitung in einem Staat der EU oder des EWR zuzurechnen sind;
- für Einkünfte, die Betriebsstätten in Staaten oder Gebieten außerhalb der EU oder des EWR zuzurechnen sind.
4. Soweit nach Nr. 2 Hinzurechnungsbeträge nicht festgestellt werden dürfen, kommt der Beachtung der Vorschriften über die Gewinnabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen bzw. verbundenen Unternehmen (§ 1 AStG; Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen entsprechend Artikel 9 OECD-Musterabkommen) besondere Bedeutung zu.
5. Die vorstehenden Grundsätze sind auf alle Fälle anzuwenden, in denen die Einkommen- oder Körperschaftsteuer nicht bestandskräftig festgesetzt ist.
Normenkette
AStG § 7
AStG § 14
Fundstellen
BStBl I, 2007, 99