Die Mitgliedstaaten können gestatten oder vorschreiben, dass
a) |
Gesellschaften im Sinne des Artikels 4 ihre Jahresabschlüsse, |
b) |
Gesellschaften, die nicht solche im Sinne des Artikels 4 sind, ihre konsolidierten Abschlüsse und/oder ihre Jahresabschlüsse |
nach den internationalen Rechnungslegungsstandards aufstellen, die nach dem Verfahren des Artikels 6 Absatz 2 angenommen wurden.
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