1Für den öffentlichen Vertrieb von ausländischen Investmentanteilen, die keine EU-Investmentanteile[2] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteile] sind, im Geltungsbereich dieses Gesetzes gelten die Vorschriften dieses Abschnitts und die weiteren Vorschriften dieses Gesetzes, soweit sie auf ausländische Investmentanteile, die keine EU-Investmentanteile[3] [Bis 30.06.2011: EG-Investmentanteile] sind, Anwendung finden. 2Der öffentliche Vertrieb von Anteilen an einem ausländischen Investmentvermögen, das hinsichtlich der Anlagepolitik Anforderungen unterliegt, die denen nach § 112 Abs. 1 vergleichbar sind, ist nicht gestattet.
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