0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt worden.
Abs. 6 ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Die Vorschrift wurde in Abs. 3 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert. Sie gilt ab 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2012 ein weiterer Satz angefügt worden. Das Dritte Gesetz zu Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 13.8.2013 um Abs. 6a ergänzt. Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 10.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 2 und 3 neu gefasst und Abs. 6a um die Sätze 4 und 5 ergänzt. Das Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 5 Satz 2 redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) ist mit Wirkung zum 12.8.2021 Abs. 4 ergänzt worden.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift schafft für die gesetzliche Krankenversicherung zusammen mit § 33 Abs. 3 eine Neuordnung der Organe dieser Versicherungsträger. Denn an die Stelle des bisherigen hauptamtlichen Geschäftsführers sowie des nebenamtlichen Vorstandes tritt nun der hauptamtliche Vorstand, dem die Verwaltung der Krankenkasse obliegt, soweit nicht der Verwaltungsrat zuständig ist. Diese Neuregelung, die in einem engen Zusammenhang mit der Organisationsreform in der gesetzlichen Krankenversicherung zu sehen ist, soll die Handlungsfähigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung stärken. Das ist deshalb notwendig, weil die Krankenversicherungsträger aufgrund des freien Kassenwahlrechts in einem Wettbewerbs- und Konkurrenzverhältnis stehen und deshalb in der Lage sein müssen, schnell, angemessen und sachgerecht auf die Anforderungen des Marktes zu reagieren. Von der Neuordnung nicht erfasst werden die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, da sie als Krankenversicherungsträger keine eigenständigen Organe haben. Von dieser Rechtsänderung sind auch die Pflegekassen unmittelbar betroffen, da sie bei den Krankenkassen errichtet sind und mit ihnen eine Verwaltungsgemeinschaft bilden (§§ 209, 209a SGB V, § 46 SGB XI).
2 Rechtspraxis
2.1 Zusammensetzung
Rz. 3
In Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift hat der Gesetzgeber die Anzahl der Vorstandsmitglieder bestimmt und damit festgelegt, dass auch bei Versicherungsträgern mit einer großen Mitgliederzahl der Vorstand als Kollegialorgan bestehen bleiben kann, um auf die jeweiligen Marktsituationen schnell reagieren zu können.
Die Bestimmung der Zahl der Vorstandsmitglieder ist in der Satzung vorzunehmen, wobei nur die im Gesetz genannte Höchstzahl nicht überschritten werden darf. Hingegen ist es durchaus möglich, dass der Vorstand nur aus einer Person besteht. Da § 35a nur auf die Zahl der Mitglieder der Krankenkassen abstellt, dürfen die Familienversicherten nicht mitgerechnet werden. Seit August 2021 muss ein mehrköpfiger Vorstand mindestens mit einer Frau und mindestens mit einem Mann besetzt sein (Abs. 4 Satz 2).
Rz. 4
Die (berufliche) Qualifikation für das Amt eines Vorstandsmitgliedes wird in Abs. 6 klargestellt und enthält eine Verpflichtung für den Verwaltungsrat. Wegen der besonderen Funktion wird neben einer qualifizierten Ausbildung (Fort- oder Weiterbildung im Krankenkassendienst bzw. Fachhochschul- oder Hochschulausbildung) eine mehrjährige Berufserfahrung in einer herausgehobenen Führungsfunktion erwartet. Es reicht damit eine allein durch Lebens- und Berufserfahrung erworbene Befähigung nicht mehr aus (anders beim Geschäftsführer).
2.2 Vergütung
Rz. 5
Die Vergütung der hauptamtlichen Vorstandsmitglieder wird vertraglich vereinbart. Durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung ist ab 2004 eine Verpflichtung zur Veröffentlichung der den Vorstandsmitgliedern von der Krankenkasse gewährten Vergütung einschließlich Nebenleistungen und Versorgungsregelungen eingeführt worden. Mit der Verpflichtung zur Veröffentlichung der Vorstandsvergütungen einschließlich Nebenleistungen und der we...