Rz. 36

Voraussetzung für eine wirksame Einwilligung ist naturgemäß, dass die betroffene Person weiß, worin sie einwilligt. Dazu muss sie laut EG 42 DSGVO "mindestens wissen, wer der Verantwortliche ist und für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden sollen".

Dies korrespondiert mit der Bestimmtheit (Rz. 35).

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