Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor[1] [Bis 16.12.2019: Der Vorsitzende bestellt dem Beschuldigten einen Verteidiger], wenn
Bis 16.12.2019:
1. |
einem Erwachsenen ein Verteidiger zu bestellen wäre, |
2. |
den Erziehungsberechtigten und den gesetzlichen Vertretern[3] [Bis 16.12.2019: dem Erziehungsberechtigten und dem gesetzlichen Vertreter] ihre Rechte nach diesem Gesetz entzogen sind, |
3. |
die Erziehungsberechtigten und die gesetzlichen Vertreter[4] [Bis 16.12.2019: der Erziehungsberechtigte und der gesetzliche Vertreter] nach § 51 Abs. 2 von der Verhandlung ausgeschlossen worden sind und die Beeinträchtigung in der Wahrnehmung ihrer Rechte durch eine nachträgliche Unterrichtung (§ 51 Abs. 4 Satz 2) oder die Anwesenheit einer anderen geeigneten volljährigen Person[5] nicht hinreichend ausgeglichen werden kann, |
4. |
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den Entwicklungsstand des Beschuldigten (§ 73) seine Unterbringung in einer Anstalt in Frage kommt oder |
Bis 16.12.2019:
5. |
gegen ihn Untersuchungshaft oder einstweilige Unterbringung gemäß § 126a der Strafprozeßordnung vollstreckt wird, solange er das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet hat; der Verteidiger wird unverzüglich bestellt. |
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