Rz. 23
Schwarzarbeit schließt eine versicherte Tätigkeit nicht aus (vgl. § 2). Versicherungsfälle sind Berufskrankheiten und Arbeitsunfälle (§ 7). Dazu gehören auch Wegeunfälle i. S. d. § 8 Abs. 2; denn auch der Weg zur Schwarzarbeit ist Schwarzarbeit (Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz. 18f; Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 301; a. A.: Leube, SGb 2006 S. 404, 407).
Rz. 24
Zu ersetzen sind alle Aufwendungen, die infolge des Versicherungsfalles entstanden sind. Aufwendungen sind sämtliche Geld- und Sachleistungen, die der Unfallversicherungsträger nach dem Gesetz oder nach seiner Satzung erbracht hat. Dazu gehören auch Ermessensleistungen und Kosten der Begutachtung und Gerichtskosten; nicht jedoch die in der eigenen Organisation angefallenen Kosten der Verwaltung (vgl. Rz. 14 ff.; Hillmann, in: JurisPK-SGB VII, § 110 Rz. 25). Der Anspruch ist nach oben nicht beschränkt und kann nicht, wie nach Abs. 1, auf den zivilrechtlichen Anspruch reduziert werden. Auch die Höhe der nicht gezahlten Beiträge beschränkt den Anspruch nicht (Ricke, in: BeckOGK SGB VII, § 110 Rz. 43). Die Realisierung des Anspruchs ersetzt auch nicht die unterbliebene Beitragszahlung. Diese kann ggf. kumulativ durch Verwaltungsakt und dann ggf. vor den Sozialgerichten geltend gemacht werden. Abs. 1 Satz 2 gilt auch für den Regress nach Abs. 1a (Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 23g).
Rz. 25
Schuldner des Regressanspruchs ist der Unternehmer, der Schwarzarbeit erbringt, nicht etwa der Geschädigte selbst. Auch der Auftraggeber von Schwarzarbeit ist nicht regresspflichtig. Er erbringt die Schwarzarbeit nicht und ihm obliegen auch nicht die Meldepflichten nach § 28a SGB IV (Ricke, in: BeckOGK, SGB VII, § 110 Rz. 10a). Der Unternehmerbegriff ist dabei weit auszulegen. Auch der private Haushalt, der eine Arbeitskraft beschäftigt, ist Unternehmer in diesem Sinne und kann in Regress genommen werden (Grüner, in: LPK-SGB VII, § 110 Rz. 24a; Krasney/Becker/Heinz/Bieresborn, SGB VII, § 110 Rz 18e; Hauck/Kranig, SGB VII, § 110 Rz. 23e; Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 110 Rz. 9). Die h. M. geht allerdings gestützt auf die Gesetzesmaterialien davon aus, dass in solchen Fällen eine Ermessensreduzierung auf Null dahingehend besteht, dass der Unfallversicherungsträger nach Abs. 2 auf den Regress verzichten muss (BR-Drs. 155/04 S. 87; BT-Drs. 15/2573 S. 32).