0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift beruht auf dem Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254). Inhaltlich ist § 153 mit den früheren § 725 Abs. 1 und § 726 RVO gleichzusetzen.
Abs. 4 wurde angefügt durch das Gesetz zur Änderung des SGB VII v. 14.8.2005 (BGBl. I S. 2410) und durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 30.10.2008 (BGBl. I S. 2130) mit Wirkung zum 5.11.2008 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift nennt die Berechnungsgrundlagen für die Beiträge zu den Berufsgenossenschaften unter Verweis auf davon abweichende Spezialregelungen. Zugeschnitten ist die Bestimmung im Ergebnis für die Beitragsberechnung der gewerblichen Berufsgenossenschaften. Dies folgt aus der Tatsache, dass neben dem Finanzbedarf (Umlagesoll) und den Gefahrklassen die Arbeitsentgelte der Beschäftigten für die Berechnung der Beiträge herangezogen werden. Demgegenüber sind in der Landwirtschaft Arbeitgeberbetriebe mit einer Vielzahl von Beschäftigten die Ausnahme, sodass entsprechend dort die Lohnsumme als Berechnungsgrundlage nicht in allen Fällen maßgeblich ist. In der Landwirtschaft prägen Familienbetriebe ohne fremde Arbeitskräfte nach wie vor noch das Bild. Die Vorschrift stellt daher für die Berechnung der Beiträge bäuerlicher Unternehmen abweichend von den gewerblichen Beitragsgrundsätzen auf andere Parameter als die Lohnsumme ab. Es gelten dort beispielsweise flächenbezogene Beitragsmaßstäbe bei Betrieben mit Bodenbewirtschaftung oder hinsichtlich Unternehmen der Forstwirtschaft. Anders verhält es sich lediglich bei den ebenfalls der landwirtschaftlichen Unfallversicherung unterliegenden Gartenbauunternehmen, für die sich die für die bäuerlichen Betriebe geschaffenen flächenbezogenen Beitragsmaßstäbe nicht eignen. Hier ist wiederum die Lohnsumme maßgeblich. Hinsichtlich der insoweit begründenden Einzelheiten wird auf die Ausführungen zu § 182 Abs. 2 verwiesen.
2 Rechtspraxis
2.1 Berechnungsgrundlagen
Rz. 3
Die Berechnungsgrundlagen gemäß Abs. 1 sind
- der Finanzbedarf (Umlagesoll),
- die Arbeitsentgelte der Versicherten,
- die Gefahrklassen.
Die Regelung definiert den Finanzbedarf des Unfallversicherungsträgers für das abgelaufene Kalenderjahr als Umlagesoll. Zum Umlagesoll gehören die Aufwendungen für Prävention, Rehabilitation und Kompensation von Versicherungsfällen. Zudem finden die Verwaltungs- und Verfahrenskosten vermindert um die Einnahmen durch Regressansprüche nach § 116 SGB X, § 110, Geldbußen nach §§ 209, 210, Zinsen als Vermögenserträge und Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV Berücksichtigung. Weiterhin sind Bestandteile des Umlagesolls die bereitzuhaltenden Betriebsmittel gemäß § 172 Abs. 2, anzusammelnde Rücklagen nach § 172a sowie zu bildende Altersrückstellungen i. S. v. § 172c. Daneben sind die Unfallversicherungsträger angehalten, im Rahmen der Umlage ihre Verpflichtung zum Lastenausgleich gemäß §§ 176 ff. sicherzustellen.
2.2 Arbeitsentgelte der Versicherten
Rz. 4
Die Arbeitsentgelte der Versicherten sind Maßstab für die Berechnung der Beiträge. Maßgebend für den Begriff des Arbeitsentgelts ist die Legaldefinition des § 14 SGB IV. Alle laufenden und einmaligen (Brutto-)Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 7 SGB IV) sind Arbeitsentgelt. Gleichgültig ist, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form die Vergütung erfolgt und ob auf diese ein Rechtsanspruch besteht. Vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Nettoarbeitsentgelt, gelten als Arbeitsentgelt der gezahlte Betrag zuzüglich der darauf entfallenden Lohnsteuer sowie des Anteils des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung.
Rz. 5
§ 17 Abs. 1 SGB IV ermächtigt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zu bestimmen. Nach § 1 Nr. 1 HS 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) sind einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen und Gehältern gewährt werden, dem Arbeitsentgelt nicht zuzurechnen, soweit sie lohnsteuerfrei sind. Nach § 1 Nr. 1 HS 2 SvEV sind Zuschläge, die gesetzlich oder tarifvertraglich zum Lohn oder Gehalt für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gewährt werden, in der gesetzlichen Unfallversicherung dem Arbeitsentgelt grundsätzlich zuzurechnen, soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden, mehr als 25,00 EUR pro Stunde beträgt.
Rz. 6
Sachbezüge wie etwa freie oder verbilligte Verpflegung und Unterkunft sind Arbeitsentgelt i. S. v. § 14 SGB IV; vgl. im Einzelnen dazu §§ 2 und 3 SvEV.
Rz. 7
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. Dazu gehören insbesondere Urlaubsgelder, Tantiemen und ähnliche Gratifikationen. Einmalzahlungen sind grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden. Das Bundesverfassungsgericht hat festgestellt, dass es mit dem Art. 3 Abs. 1 GG nicht vereinbar ist, wenn einmalig gezahltes Arbeitsentgelt einerseits zu Soz...