0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist auf das Unfallversicherungs-Einordnungsgesetz (UVEG) v. 7.8.1996 (BGBl. I S. 1254) zurückzuführen. Sie ersetzt den früheren § 728 Abs. 2 RVO.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Regelung gestattet es der Berufsgenossenschaft im Wege der Satzung, die Berechnung anstatt auf Basis der Arbeitsentgelte anhand der Zahl der Versicherten (Kopfbeitrag) vorzunehmen. Auch hier ist das Unfallrisiko zu berücksichtigen.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Der Kopfbeitrag dient der Verwaltungsvereinfachung bei der Beitragseinziehung durch Unfallversicherungsträger, die zahlreiche Einpersonen- und Kleinbetriebe mit wenigen Versicherten im Katasterbestand haben. Bei Inhabern oder Beschäftigten solcher Unternehmen ist meist das Arbeitseinkommen nicht oder oftmals nur mit unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand zu ermitteln. Da das Betreiben von Kleingewerbebetrieben i. d. R. keine Buchführungspflicht nach sich zieht, steht dem entsprechend der für das Kleinunternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft keine valide Datenlage zur Verfügung, die eine Regelberechnung des Jahresarbeitsverdienstes (JAV) nach § 82 ohne weiteren Ermittlungsaufwand ermöglicht. Durch die Anwendung des Kopfbeitrages wird eine mitunter verwaltungsintensive Entgeltfeststellung verzichtbar.
Rz. 4
Grundlage für die Ermittlung des Unfallrisikos nach Satz 2 sind die Leistungsaufwendungen. Darum kommt § 157 bei der Ermittlung der Gefährdungsrisiken nicht zur Anwendung, der eine Abstufung der Beiträge nach Gefahrklassen (Gefahrtarif) vorsieht. Zur Bildung von Gefahrklassen sind kleinere Untergruppen von Gefahrengemeinschaften zu bilden. Eine solche Untergliederung bietet sich bei Unfallversicherungsträgern mit vielen Klein- und Kleinstbetrieben nicht an. Abgesehen davon sind die Gefahrklassen nach § 157 Abs. 3 aus dem Verhältnis der gezahlten Leistungen zu den Arbeitsentgelten zu berechnen. Entgelte sind aber gerade in § 155 nicht maßgeblich, sondern die Zahl der Versicherten. Somit erfolgt die Abstufung der Beiträge anhand der individuellen Risiken der Versicherten. Dabei können Versichertengruppen herangezogen werden. Weitere Differenzierungen nach Betriebsgröße oder Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten sind möglich. Auch eine Beschränkung auf einzelne Gewerbezweige ist zulässig (BSG, SozR 2200 § 728 RVO Nr. 1). Die Höhe des Kopfbeitrags hängt grundsätzlich von der Dauer der beitragspflichtigen Beschäftigung ab.
Ein Unfallversicherungsträger kann seine Beitragserhebung nach der Zahl der Versicherten auch mit der Regelung über einen Mindestbeitrag nach § 161 verknüpfen (vgl. BSG, Urteil v. 27.1.1994, 2 RU 9/93). Mit dem Mindestbeitrag ist es dem Unfallversicherungsträger möglich, zumindest den Betrag erheben zu können, der zur Deckung seines Verwaltungsaufwands für das Führen der versicherten Einpersonen- und Kleinbetriebe im System erforderlich ist, wenn dazu der individuell berechnete Beitrag auf Basis von Arbeitsentgelt, Gefahrklasse und Beitragsfuß nicht ausreicht.
Rz. 5
Gemäß Satz 3 muss spätestens nach 6 Kalenderjahren der Kopfbeitrag neu festgelegt werden (§ 157 Abs. 5). Zudem hat der Unfallversicherungsträger spätestens 3 Monate vor Ablauf der Geltungsdauer des Gefahrtarifs der Aufsichtsbehörde beabsichtigte Änderungen mitzuteilen (§ 158 Abs. 2).
3 Literatur
Rz. 6
Bereiter-Hahn/Mehrtens, SGB VII, § 155 Rz. 3.
Freischmidt, in: Hauck/Noftz, SGB VII, K § 155 Rz. 3.
Lauterbach-Platz, UV-SGB VII, § 155 Rz. 4.