0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift entspricht in Abs. 1 Nr. 1 und 2 dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht des § 545 RVO (BT-Drs. 13/2204 S. 77 zu § 6).
Durch das Gesetz zur Verbesserung des unfallversicherungsrechtlichen Schutzes bürgerschaftlich Engagierter und weiterer Personen (UVSchVerbG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3299) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 Abs. 1 Nr. 2 geändert und Nr. 3 und 4 angefügt. Der Rechtscharakter der genossenschaftlichen Eigenversicherung wurde systemfremd ergänzt um bestimmte ehrenamtlich tätige Personen.
In Abs. 1 Nr. 1 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSVMG) v. 18.12.2007 (BGBl. I S. 2984) mit Wirkung zum 18.12.2007 (Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes) die Imkereien gestrichen.
Mit Wirkung zum 5.11.2008 wurden durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz – UVMG) v. 20.10.2008 (BGBl. I S. 2130) Abs. 1 Nr. 3 modifiziert und Abs. 1 Nr. 5 neu eingefügt.
Durch Art. 12 Satz 1 des Dritten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 5.8.2010 (BGBl. I S. 1127) wurde mit Wirkung zum 11.8.2010 Abs. 1 Nr. 1 geändert und die Lebenspartner nach dem LPartG den Ehegatten gleichgestellt.
Durch Art. 163 Nr. 1 des Gesetzes zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes v. 29.3.2017 (BGBl. I S. 626) wurde mit Wirkung zum 5.4.2017 der Eingangssatz von Abs. 1 geändert. Durch Art. 8 Nr. 4 des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (8. SGB IV-ÄndG) v. 20.12.2022 (BGBl. I S. 2759) wurde Abs. 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 1.1.2024 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die Vorschrift bietet Unternehmern und unternehmerähnlichen Personen die Möglichkeit, Lücken im Unfallversicherungsschutz zu schließen. Sie enthält den Grundsatz, dass allen Unternehmern, die nicht bereits kraft Gesetzes nach § 2 oder kraft Satzung gemäß § 3 pflichtversichert sind, auf ihren Antrag das Beitrittsrecht zur freiwilligen Versicherung zusteht.
Rz. 3
Obwohl sich der Wortlaut im Vergleich zu § 545 RVO geändert hat, ist die freiwillige Versicherung weiterhin subsidiär. Das ergibt sich aus ihrer systematischen Stellung, der Gesetzesbegründung und dem Zweck der genossenschaftlichen Eigenversicherung. Die gesetzliche Versicherungspflicht des Unternehmers, insbesondere nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6, 7 und 9 oder kraft Satzung nach § 3 sowie gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 für Ehegatten, hat Vorrang. Dies gilt auch für die neu einbezogenen ehrenamtlich Tätigen, die vorrangig nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, § 2 Abs. 2 kraft Gesetzes oder gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 4 kraft Satzung versichert sein können.
2 Rechtspraxis
2.1 Personeller Geltungsbereich
2.1.1 Unternehmer
Rz. 4
Der personelle Geltungsbereich der sog. freiwilligen Unternehmerversicherung (Abs. 1 Nr. 1) entspricht nach dem Wortlaut der Vorschrift dem in § 3 Abs. 1 Nr. 1. Er gewährt dem Unternehmer (zu den Begriffen vgl. Komm. zu § 3) ein Beitrittsrecht zur gesetzlichen Unfallversicherung.
2.1.2 Mitarbeitende Ehegatten
Rz. 5
Das Beitrittsrecht erstreckt sich auch auf den mitarbeitenden Ehegatten. Ehegatte des Unternehmers ist diejenige Person, die nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften in rechtsgültiger Ehe mit dem Unternehmer lebt (§§ 1310 ff. BGB). Die Ehe endet erst mit der Rechtskraft des Urteils (§ 1313 Satz 2 BGB).
Rz. 6
Die Mitarbeit setzt eine Tätigkeit von gewisser Dauer und von gewissem wirtschaftlichem Wert für das Unternehmen voraus, ohne dass ein Arbeitsverhältnis besteht (Angermaier, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 3. Aufl., § 6 Rz. 9). Nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe begründet die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich (ebenso: Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8).
2.1.3 Mitarbeitende Lebenspartner
Rz. 7
Wie in der Versicherung kraft Satzung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und auch bei der Versicherungsfreiheit in § 4 Abs. 2 Nr. 2 wurden nun auch die Lebenspartner nach dem LPartG in die freiwillige Versicherung nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 ab dem 11.08.2010 einbezogen.
Rz. 8
Wie bei den Ehegatten ist eine Mitarbeit im Unternehmen erforderlich. Mitarbeit setzt daher auch bei den Lebenspartnern eine Tätigkeit für das Unternehmen voraus. Der Umfang und die Dauer der Mitarbeit sind für die Beitrittsberechtigung ohne Belang (Ricke, in: KassKomm, SGB VII, § 6 Rz. 3; a. A.: Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8, der eine gewisse Dauer und einen gewissen wirtschaftlichen Wert für das Unternehmen verlangt). Allerdings begründet nicht jede Gefälligkeit, spontane Tätigkeit oder kurzfristige Aushilfe die Versicherungsmöglichkeit. Regelmäßige oder ständige Mitarbeit ist demgegenüber für die Versicherungsmöglichkeit nicht erforderlich.
2.1.4 Einzelbeitrittsberechtigung
Rz. 9
Sowohl der Unternehmer als auch dessen Ehegatte oder Lebenspartner nach dem LPartG können jeweils für sich allein beitreten (ebenso: Bereiter-Hahn/Schieke/Mehrtens, SGB VII, § 6 Rz. 5; Ziegler, in: LPK-SGB VII, § 6 Rz. 2; Schmitt, SGB VII, § 6 Rz. 8; Ricke, in: KassKom...