(1) Die Kapitalanlagegesellschaft darf im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung eines Wertpapier-Sondervermögens für dessen Rechnung unter den Voraussetzungen der §§ 8e bis 8l nur folgende Geschäfte tätigen, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben:
3. |
Optionsrechte auf Zahlung eines Differenzbetrags, der sich an der Wertentwicklung eines anerkannten Wertpapierindexes bemißt (Wertpapierindex-Optionsrechte), einräumen oder erwerben; |
(2) Optionsrechte im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4, deren Optionsbedingungen das Recht auf Zahlung eines Differenzbetrags einräumen, darf die Kapitalanlagegesellschaft nur einräumen oder erwerben, wenn die Optionsbedingungen vorsehen, daß
1. |
der Differenzbetrag zu ermitteln ist als ein Bruchteil, das Einfache oder das Mehrfache (Differenzbetragsmultiplikator) der Differenz zwischen dem
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bei negativem Differenzbetrag eine Zahlung entfällt. |
(3) Die Kapitalanlagegesellschaft unterrichtet die Depotbank unverzüglich über den Abschluß und die Abwicklung von Geschäften für Rechnung des Wertpapier-Sondervermögens, die Finanzinstrumente zum Gegenstand haben.
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