BMF, Schreiben v. 13.9.1991, IV B 7 - S 2770 - 34/91
Das BMF-Schreiben vom 16.4.1991 (IV B 7 - S 2770 - 11/91) äußert sich zu möglichen Anknüpfungspunkten für die Bemessung der an Minderheitsgesellschafter einer Organgesellschaft zu leistenden Ausgleichszahlungen.
Nach Abstimmung mit dem Bundesminister der Justiz und den obersten Finanzbehörden der Länder habe ich in diesem Schreiben darauf hingewiesen, daß § 14 Satz 1 erster Halbsatz KStG für die Anerkennung der körperschaftsteuerrechtlichen Organschaft fordert, daß die Organgesellschaft sich verpflichtet, ihren "ganzen Gewinn" an den Organträger abzuführen und daß es für die Feststellung, ob der gesamte Gewinn abgeführt wird, nicht auf die Ausgestaltung der nach Maßgabe von § 304 AktG geleisteten Ausgleichszahlungen ankommt.
Danach spielt es entsprechend der handelsrechtlichen Regelung auch für die steuerrechtliche Beurteilung grundsätzlich keine Rolle, ob die Ausgleichszahlungen in einem festen Betrag, der sich an der bisherigen Ertragslage der Organgesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten orientiert, oder mit einem Vomhundertsatz des Ergebnisses des Organträgers geleistet werden.
Sie fragen, ob auch solche Ausgleichszahlungen steuerrechtlich anzuerkennen sind, die in einem Vomhundertsatz an den Gewinn der Organgesellschaft anknüpfen. Weiter stellen sie die Frage, was unter der im o.a. BMF-Schreiben verwendeten Bezugsgröße "Ergebnis des Organträgers" zu verstehen ist. Im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Justiz nehme ich dazu wie folgt Stellung:
Die Grundaussage des o.a. BMF-Schreibens ist, daß das Steuerrecht sich in der Frage, wie eine Ausgleichszahlung zu bemessen ist, in vollem Umfang der zivilrechtlichen Beurteilung anschließt. § 304 AktG räumt für die Bemessung der an die außenstehenden Aktionäre der Organgesellschaft zwei Möglichkeiten ein:
- Zum einen kann ein fester Ausgleich gezahlt werden, der sich an der bisherigen Ertragslage der Organgesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten orientiert (§ 304 Abs. 2 Satz 1 AktG).
- Zum anderen kann aber auch ein variabler Ausgleich gewährt werden, der - anders als der feste Ausgleich - auf dem tatsächlichen Gewinn der herrschenden Gesellschaft, also des Organträgers, beruht (§ 304 Abs. 2 Satz 2 AktG). Nach § 304 Abs. 2 Satz 2 AktG kann als Ausgleichszahlung die Zahlung des Betrags zugesichert werden, der auf Aktien der herrschenden Gesellschaft mit mindestens dem entsprechenden Nennbetrag jeweils als Gewinnanteil entfällt. Was Gewinnanteil ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, d.h. dieser Betrag richtet sich nach dem Ergebnis des Organträgers, in dem das Ergebnis der Organgesellschaft bereits seinen Niederschlag gefunden hat. Die Bemessung der Ausgleichszahlungen in einem Vomhundertsatz des Gewinns der Organgesellschaft ist in § 304 Abs. 2 AktG nicht vorgesehen und damit an sich unzulässig. Anders kann die rechtliche Beurteilung jedoch sein, wenn eine feste Ausgleichszahlung garantiert wird, die Zahlung sich jedoch entsprechend den jeweils tatsächlichen Gewinnen der Organgesellschaft erhöht oder vermindert. Unterstellt man, daß es sich bei dem garantierten festen Betrag um den Mindestausgleich nach § 304 Absatz 2 Satz 1 AktG handelt, so verstößt ein darüber hinausgehender Zuschlag nicht gegen § 304 Abs. 2 AktG, auch wenn dieser Zuschlag sich an einem Vomhundertsatz der tatsächlichen Gewinne der Organgesellschaft orientiert. § 304 AktG sieht den festen Ausgleich nämlich ausdrücklich als Mindest-Größe vor, die nicht unterschritten werden darf, bei der aber ein höherer Ausgleich gewährt werden kann (vgl. Kölner Kommentar - Koppensteiner, 2. Aufl. 1987, § 304, Randnr. 29 a.E.).
Demgegenüber dürfte die zweite Variante, bei der sich der garantierte feste Betrag entsprechend den tatsächlichen Gewinnen der abhängigen Gesellschaft reduziert, nach § 304 AktG unzulässig sein, da bei dieser Variante nicht ausgeschlossen ist, daß infolge des Abschlages die gesetzliche Mindestgröße unterschritten wird.
Normenkette
KStG § 14
AktG § 304