Rz. 44
[Autor/Stand] Im Fall bandenmäßiger oder gewerbsmäßiger Begehung war nach § 150 Abs. 1 StGB a.F. bis zum 30.6.2017 die Anordnung des erweiterten Verfalls nach § 73d StGB a.F. vorgesehen, die nur möglich war, wenn ein solcher Verweis erfolgte. Die ab dem 1.7.2017 geltende Fassung des § 73a StGB (s. Rz. 17) gilt nunmehr für alle Straftatbestände.
Rz. 45
[Autor/Stand] § 150 StGB sieht – im Gegensatz zu § 74 Abs. 1 StGB – zwingend die Einziehung der falschen oder entwerteten Steuerzeichen (§ 148 StGB) und der in § 149 StGB genannten Fälschungsmittel vor, sofern auch die Voraussetzungen des § 74 Abs. 3 Satz 1 StGB (§ 74 Abs. 3 Satz 2 StGB) bzw. § 74b StGB vorliegen. Für andere als die von § 150 StGB erfassten Gegenstände gelten die allgemeinen Einziehungsvorschriften der §§ 74 ff. StGB ohne Modifikation.
Rz. 46– 49
[Autor/Stand] Einstweilen frei.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen