Rz. 657

[Autor/Stand] Irrtümer über tatsächliche Umstände fallen unproblematisch unter § 16 Abs. 1 StGB[2].

 

Beispiel

(s. auch Rz. 614): Der Stpfl. gibt in seiner Einkommensteuererklärung seine Einkünfte aus selbständiger Arbeit mit 50.000 EUR zutreffend an. Versehentlich hat er aber eine Bareinnahme von 5.000 EUR in seiner Buchhaltung nicht erfasst und dies im Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung völlig vergessen. Der Stpfl. erkennt nicht, dass er unrichtige Angaben über seine Einkünfte macht und einen Verkürzungserfolg bewirkt. Er handelt deshalb ohne Vorsatz.

Das gilt auch dann, wenn sich die Tat auf andere, nicht gleichwertige Gegenstände bezieht als der Täter meint. So liegt etwa ein relevanter Tatbestandsirrtum vor, wenn der Täter Alkohol schmuggeln will, aufgrund eines Austausches seines Gepäckstücks aber tatsächlich Zigaretten einführt. Beim Irrtum über tatsächliche Umstände ist der Täter aber wegen Versuchs strafbar, im Beispiel also nach § 370 Abs. 2 AO, §§ 22, 23 StGB in Bezug auf den Alkohol. S. dazu Rz. 683. Hinsichtlich der eingeführten Zigaretten liegt bei Leichtfertigkeit § 378 AO vor.

[Autor/Stand] Autor: Ransiek, Stand: 01.08.2020
[2] Löwe-Krahl, PStR 2012, 66 (68).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge