Ingo Heuel, Dr. Brigitte Hilgers-Klautzsch
a) Untersagung der Gewerbeausübung
Schrifttum:
App, Auskünfte der Finanzämter an die Gewerbebehörden mit dem Ziel einer Gewerbeuntersagung, LKV 1993, 192; Arndt, Steuergeheimnis, steuerliche Unzuverlässigkeit und gewerberechtliches Untersagungsverfahren, GewArch 1998, 281; Bellinghausen, Nebenfolgen eines Strafverfahrens, ZWH 2013, 395; Carlé, Verwaltungs- und berufsrechtliche Nebenfolgen der Steuerhinterziehung, AO-StB 2004, 453; Forkel, § 35 Abs. 1 GewO: Zur Unzuverlässigkeit insbesondere wegen Steuerrückständen, GewArch 2004, 53; Gercke, Außerstrafrechtliche Nebenfolgen in Wirtschaftsstrafverfahren, wistra 2012, 291; Heim, "Nebenfolgen" einer Verurteilung, NJW-Spezial 2019, 120; Hofmann, Gewerbeuntersagung bei Begehung von Steuerdelikten, PStR 1999, 33; Hofmann, Gewerbeuntersagung wegen steuerlicher Unzuverlässigkeit, DStR 1999, 201; Krömker, Gewerbeuntersagungsverfahren und Steuergeheimnis, DStR 2000, 1419; Röth, Nebenfolgen strafrechtlicher Verurteilung, StraFo 2012, 354; Weyand, Auskünfte des Finanzamts an Gewerbebehörden, Information StW 2005, 317; Wegner, Rechtsprechungsübersicht: Nebenfolgen steuerstrafrechtlich relevanter Sachverhalte, wistra 2017, 298.
Rz. 1165
Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewebetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun. Die Untersagung dient dem Schutz der Allgemeinheit und der im Betrieb Beschäftigten. Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt. Bei der von der Aufsichtsbehörde zu treffenden Entscheidung handelt es sich um eine Prognoseentscheidung, bei der die tatsächlichen Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Bei der Entscheidung ist die Verwaltungsbehörde, bezogen auf die tatsächlichen Feststellungen, die Beurteilung der Schuldfrage und die Beurteilung, ob bei weiterer Ausübung die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten i.S.v. § 70 StGB drohen und zur Abwehr der Gefahren eine Untersagung angebracht ist, an die strafgerichtliche Entscheidung gebunden. Eine Unzuverlässigkeit in diesem Sinne kann z.B. bei Steuerrückständen anzunehmen sein, die aber, gemessen an der steuerlichen Gesamtbelastung des Betriebes, erheblich sein müssen. Beträge unter 5.000 EUR reichen regelmäßig nicht aus. Eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit kommt grds. auch bei nicht bestandskräftig festgesetzten Steuerschulden in Betracht. Nur wenn ein Steuerbescheid nach § 361 AO oder § 69 FGO von der Vollziehung ausgesetzt ist, darf die Nichtzahlung der festgesetzten Steuer im Verfahren der gewerberechtlichen Untersagung nicht berücksichtigt werden. Eine feste Grenze, ab welcher Höhe der Steuerschuld eine Unzuverlässigkeit anzunehmen ist, kann nicht festgelegt werden. Steuerschulden sind auch dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Schätzungen oder einer gesetzlichen Haftungsübernahme beruhen. Auch die Dauer der Nichtentrichtung ist zu beachten. Steuerliche Unzuverlässigkeit kann für sich allein oder im Verbund mit der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen eine Gewerbeuntersagung begründen. Hat der Gewerbetreibende in erheblichem Ausmaß Steuern und Sozialversicherungsbeiträge (in casu ca. 125.000 EUR) hinterzogen, ist die Beitreibung erfolglos geblieben und ein Insolvenzantrag mangels Masse abgelehnt worden, so ist er wirtschaftlich leistungsunfähig und infolgedessen zu einer ordnungsgemäßen Betriebsführung im Allgemeinen und zu Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen im Besonderen nicht in der Lage. Das VG München hat eine Gewerbeuntersagung im Fall einer Verkürzung vom Einkommen-, Umsatz- und Gewerbesteuer von insgesamt mehr als 34.000 EUR bestätigt. Jedoch ist – unabhängig von der Tilgung rückständiger Steuern – eine Prognose zu stellen, ob der Stpfl. künftig durch geeignete Maßnahmen (z.B. Einschaltung zuverlässiger dritter Personen) seinen Stpfl. nachkommen wird. Aufgabe des Gewerberechts ist es, das Entstehen neuer Steuerrückstände zu verhindern, während die Beitreibung von Steuerrückständen Aufgabe des Vollstreckungsrechts bzw. Insolvenzrechts ist.
Rz. 1166
Die Unzuverlässigkeit muss gerade "in Bezug auf dieses Gewerbe" festgestellt werden, so dass eine Untersagung nur bei Hinterziehung gewerbespezifischer Steuern, insb. also bei (erheblichen) Rückständen von Lohn- und Umsatzsteuer, in Betracht kommt. Bei Personensteuern (Einkommen-, Kirchen-, Vermögensteuer) besteht dieser Zusammenhang nur dann, wenn der Gewerbetreibende sich dadurch Wettbewerbsvorteile verschafft; nach Ansicht der Finanzverwaltung auch aus dem Gesichtspunkt der Unzuverlässigkeit wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit.
Rz. 1167