Rz. 1533
[Autor/Stand] Es gibt vielfältige Erscheinungsformen der Einfuhrabgabenhinterziehung[2]. Sie lassen sich aber grob wie folgt kategorisieren[3]:
Rz. 1533.1
[Autor/Stand] Beim Schmuggel über die grüne Grenze verbringt der Täter Waren unter Umgehung der Zollstelle über die Grenze und entzieht sich seiner Gestellungspflicht (s. auch Rz. 1530). Die Zollbehörde hat davon keine Kenntnis und kann deshalb keinen Abgabenbescheid erteilen. Die Situation ähnelt der einer Nichtabgabe einer Steuererklärung durch einen dem FA nicht bekannten Steuerpflichtigen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO).
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