Rz. 448
Mit dem Begriff "Amtsträger" nimmt § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO auf die Legaldefinition des § 7 AO Bezug. Bei der Umschreibung "der Finanzbehörde" ist zu differenzieren, ob der Amtsträger zur steuerlichen Prüfung erscheint (dann gilt der Behördenbegriff des § 6 Abs. 2 AO, s. dazu Rz. 270 f.), oder zur Ermittlung von Steuerstrafsachen (das sind gem. § 386 Abs. 1 Satz 2 AO nur das FA, das HZA, das Bundeszentralamt für Steuern und die Familienkasse) oder zur Ermittlung von Bußgeldsachen (das ist die gem. § 409 AO i.V.m. § 387 AO zuständige Behörde).
"Amtsträger der Finanzbehörde" in diesem Sinne sind z.B. Veranlagungssachbearbeiter, Lohnsteuerprüfer, Steuer- und Zollfahndungsbeamte, soweit sie für die FinB tätig werden, Nachschaubeamte (§ 210 AO), Betriebsprüfer, gleichgültig, ob es sich um Großbetriebs-, Konzern- oder Kleinstbetriebsprüfer, um Umsatzsteuerprüfer oder Prüfer für Auslandsangelegenheiten handelt. Ohne Bedeutung ist auch, ob der Prüfer personell oder organisatorisch dem FA oder der OFD unterstellt ist.
Rz. 449
Angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. c AO ("der Finanzbehörde") und auch im Hinblick auf das Analogieverbot (s. Rz. 55) ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf Bedienstete der Finanzverwaltung beschränkt.
Sie gilt daher nicht für Amtsträger anderer Verwaltungsbehörden,
- die z.B. aufgrund eines Amtshilfeersuchens
- oder aufgrund eigener Befugnisse, wie z.B. Polizei und StA (vgl. §§ 402, 163 AO, § 152 Abs. 2 StPO) oder Sozialversicherungsträger im Rahmen von Prüfungen nach § 28p SGB IV
- "für" die FinB bzw. selbständig tätig werden. Bei Erscheinen eines Polizeibeamten bzw. des Staatsanwalts kommt aber u.U. der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zum Tragen (s. Rz. 629 ff., 655).
Rz. 450
Steufa-Beamte sollen nach einer Entscheidung des LG Stuttgart auch dann "Amtsträger der Finanzbehörde" sein, wenn sie in einem von der StA geführten steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahren weisungsgebunden eingesetzt und tätig werden. Dieser Meinung kann nicht gefolgt werden, denn die Fahndungsbeamten werden in diesem Fall als Ermittlungspersonen der StA gem. § 152 GVG und damit nicht für die FinB tätig. Eine andere Frage ist, ob der Staatsanwalt oder die Fahndungsbeamten bei ihrer Ankunft dem Stpfl. die Einleitung des Steuerstraf- oder -Bußgeldverfahrens bekannt geben, so dass der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO eintritt (s. Rz. 563 ff.).