Rz. 561

[Autor/Stand] Wann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, ergibt sich aus der in § 397 Abs. 1 AO enthaltenen Legaldefinition. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Erläuterungen dort verwiesen.

a) Tatverdacht

 

Rz. 562

[Autor/Stand] Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bzw. eines Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens setzt voraus, dass eine der in § 397 Abs. 1 AO genannten Behörden Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erlangt hat, vgl. § 152 Abs. 2, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich die Anwendbarkeit von § 397 AO über § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO.

b) Zuständigkeit und Maßnahmen

 

Rz. 563

[Autor/Stand] Ein Steuerstrafverfahren gilt i.S.v. § 397 Abs. 1 AO als eingeleitet, sobald

  • die FinB, die Polizei, die StA, einer ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter
  • eine Maßnahme trifft (vgl. § 397 Rz. 17 ff.),
  • die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (vgl. § 397 Rz. 19).
 

Rz. 564

[Autor/Stand] Als Einleitungsmaßnahmen, die die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO auslösen, kommen insb. in Betracht:

 

Rz. 565

[Autor/Stand] Noch keine Einleitungsmaßnahmen sind dagegen:

  • bloße Büroverfügungen[6],
  • Kontrollmitteilungen (s. Rz. 679),
  • interne Anforderung der Akten[7],
  • Erklärung des Prüfers in der Schlussbesprechung, die strafrechtliche Beurteilung des Prüfungsergebnisses bleibe einem besonderen Verfahren vorbehalten[8],
  • bloße Scheinmaßnahmen (vgl. Rz. 466 sowie § 376 Rz. 143).
 

Rz. 566

[Autor/Stand] Die Einleitungsmaßnahmen (speziell Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse) bedürfen nach dem soeben unter Rz. 556 ff. Ausgeführten zur Auslösung der Sperrwirkung i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO der besonderen Konkretisierung (vgl. dazu Rz. 576 ff.).

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[6] Jehke in BeckOK, § 371 AO Rz. 226; Joecks in JJR8, § 371 AO Rz. 263.
[7] Vgl. Hellmann in HHSp., § 397 AO Rz. 46.
[8] Arendt, ZfZ 1985, 267; Mösbauer, DStZ 1985, 325; Kemper in Rolletschke/Kemper, § 371 AO Rz. 177.
[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021

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