Rz. 561
[Autor/Stand] Wann ein Steuerstrafverfahren eingeleitet ist, ergibt sich aus der in § 397 Abs. 1 AO enthaltenen Legaldefinition. Wegen der Einzelheiten wird zunächst auf die Erläuterungen dort verwiesen.
a) Tatverdacht
Rz. 562
[Autor/Stand] Die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens bzw. eines Steuerordnungswidrigkeitenverfahrens setzt voraus, dass eine der in § 397 Abs. 1 AO genannten Behörden Kenntnis vom Verdacht einer Steuerstraftat erlangt hat, vgl. § 152 Abs. 2, § 158 Abs. 1, § 160 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO. Im Ordnungswidrigkeitenverfahren ergibt sich die Anwendbarkeit von § 397 AO über § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO.
b) Zuständigkeit und Maßnahmen
Rz. 563
[Autor/Stand] Ein Steuerstrafverfahren gilt i.S.v. § 397 Abs. 1 AO als eingeleitet, sobald
- die FinB, die Polizei, die StA, einer ihrer Ermittlungspersonen oder der Strafrichter
- eine Maßnahme trifft (vgl. § 397 Rz. 17 ff.),
- die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen (vgl. § 397 Rz. 19).
Rz. 564
[Autor/Stand] Als Einleitungsmaßnahmen, die die Sperrwirkung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO auslösen, kommen insb. in Betracht:
- Durchsuchungen gem. §§ 102 ff. StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO (vgl. insb. § 106 Abs. 2 Satz 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO),
- Beschlagnahmen gem. §§ 94 ff. StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO,
- Vernehmungen (vgl. § 136 Abs. 1 StPO i.V.m. § 385 Abs. 1 AO).
Rz. 565
[Autor/Stand] Noch keine Einleitungsmaßnahmen sind dagegen:
- bloße Büroverfügungen[6],
- Kontrollmitteilungen (s. Rz. 679),
- interne Anforderung der Akten[7],
- Erklärung des Prüfers in der Schlussbesprechung, die strafrechtliche Beurteilung des Prüfungsergebnisses bleibe einem besonderen Verfahren vorbehalten[8],
- bloße Scheinmaßnahmen (vgl. Rz. 466 sowie § 376 Rz. 143).
Rz. 566
[Autor/Stand] Die Einleitungsmaßnahmen (speziell Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse) bedürfen nach dem soeben unter Rz. 556 ff. Ausgeführten zur Auslösung der Sperrwirkung i.S.d. § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b AO der besonderen Konkretisierung (vgl. dazu Rz. 576 ff.).
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