Rz. 54
[Autor/Stand] Es kommt ausschließlich auf das objektive Vorliegen der positiven bzw. negativen Voraussetzungen des § 371 AO an. Ein Irrtum des Anzeigenden über einen Tatumstand des § 371 AO (z.B. über das Entdecktsein der Tat) ist unbeachtlich und schließt die Möglichkeit zur strafbefreienden Selbstanzeige nicht aus[2] (s. auch Rz. 630). Ebenso kommt es auf ein Verschulden eines beauftragten Vertreters[3] oder auf das Unvermögen zur fristgerechten Nachzahlung der Steuer nicht an (s. Rz. 403).
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