Rz. 796
[Autor/Stand] Auf eine Selbstanzeige hin ist die FinB in ihrer Funktion als Strafverfolgungsbehörde (§ 386 AO) nach dem Legalitätsprinzip verpflichtet, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt aufzuklären. Damit führt die Selbstanzeige regelmäßig zur Einleitung des Steuerstrafverfahrens (§ 397 AO) wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung (vgl. grundlegend § 385 Rz. 110)[2]. Dabei ist zu prüfen, ob der Verdacht begründet ist und ob eine Bestrafung in Betracht kommt. Entsprechendes gilt für ein staatsanwaltschaftlich geführtes Ermittlungsverfahren und auch für die vom Gericht zu treffenden Feststellungen.
Sind die (positiven und negativen) Voraussetzungen des § 371 Abs. 1–3 AO und damit eine wirksame Selbstanzeige festgestellt, so ist
- ein etwa von der FinB bzw. StA (§§ 386, 399 AO) eingeleitetes Ermittlungsverfahren gem. § 385 AO, § 170 Abs. 2 StPO einzustellen,
- im Zwischenverfahren die Eröffnung des Hauptverfahrens gem. § 204 StPO abzulehnen und,
- wenn sich die strafbefreiende Wirkung der Erklärung erst in der Hauptverhandlung herausstellt, ist durch Urteil auf Freispruch zu erkennen[3].
Rz. 797
[Autor/Stand] Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens ist von vornherein ausgeschlossen, wenn ein Prozesshindernis (z.B. Verjährung) besteht oder die Wirksamkeit der Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 1–3 AO zweifelsfrei feststeht und die steuerliche Nachzahlung sofort mit Abgabe der Selbstanzeige erfolgt[5]. Nr. 11 Abs. 1 Satz 2 AStBV (St) 2020 (s. AStBV Rz. 11) sieht vor, dass von der Einleitung eines Strafverfahrens abzusehen ist, wenn in der Selbstanzeige die Angaben erkennbar richtig und vollständig gemacht wurden, die nachzuzahlenden Steuern in voller Höhe entrichtet wurden und die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil den in § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO genannten Geldbetrag je Tat nicht übersteigt.
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