Rz. 428

[Autor/Stand] Der Sperrgrund der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung schließt jedoch nur die Korrektur vorsätzlich unrichtiger Angaben vor Erscheinen des Betriebsprüfers aus. Für den Fall der leichtfertigen Steuerverkürzung sieht § 378 Abs. 3 AO dagegen keinen entsprechenden Sperrgrund vor. Bei einer leichtfertigen Steuerverkürzung kann daher auch weiterhin nach Bekanntgabe der Prüfungsanordnung bzw. selbst während der laufenden Betriebsprüfung eine Selbstanzeige erfolgen (s. § 378 Rz. 129). In der Praxis hat dies dazu geführt, dass der Streit mit der Finanzverwaltung um die Leichtfertigkeit merklich zugenommen hat[2].

[Autor/Stand] Autor: Schauf, Stand: 01.07.2021
[2] Vgl. bereits Schauf/Schwartz, PStR 2011, 117 (121); Adick, HRRS 2011, 197 (200).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Steuer Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge